TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/13 2002/17/0024

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Veröffentlicht am 13.09.2004
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BaumschutzG Stmk 1989 §2a;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §43 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des W S in Graz, vertreten durch Dr. Peter Schlösser und Dr. Christian Schoberl, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Alberstraße 9/I, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 20. Mai 1999, Zl. A 17-K-15.425/1998-2, betreffend Ausgleichsabgabe nach dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Zum Verwaltungsgeschehen und zum Parteienvorbringen kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das denselben Bescheid betreffende hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0111, verwiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nach dem Steiermärkischen Baumschutzgesetz 1989 richtet, erwogen:

Zur anzuwendenden Rechtslage kann gleichfalls auf das bereits erwähnte Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0111, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Festzuhalten ist, dass die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ausgleichsabgabe nur dann besteht, wenn die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung nicht voll erfüllt werden kann.

Mit dem erwähnten Erkenntnis vom 22. Juli 2004 wurde der angefochtene Bescheid, soweit damit die Berufung gegen die Feststellung, dass die Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden könne, abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Daraus folgt für den Beschwerdefall, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Voraussetzung für das Entstehen der (mit einem weiteren Spruchteil auferlegten) Abgabenverbindlichkeit, nämlich dass die Ersatzpflanzung nicht erfüllt werden könne, weggefallen ist.

Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Bemessung und Vorschreibung der Ausgleichsabgabe gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Eine Entscheidung über den Ersatz der Kosten hatte zu unterbleiben, weil darüber bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/10/0111, entschieden worden ist.

Hinsichtlich der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht ist, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 13. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002170024.X00

Im RIS seit

24.01.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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