Norm
MRG §40 Abs1Rechtssatz
Im Fall des Antrages gemäß § 40 Abs 2 MRG ist eine Zurücknahme der Anrufung des Gerichts im Gesetz nicht vorgesehen. Der Antrag gemäß § 40 Abs 2 MRG beendet das Verfahren vor der Gemeinde; damit wird das Gericht für das Verfahren über den Antrag gemäß § 37 MRG endgültig zuständig. Eine Beendigung des Verfahrens durch Parteidisposition ist dann nur mehr durch Rücknahme des das Verfahren einleitenden Rechtsschutzantrages möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109765Im RIS seit
30.04.1998Zuletzt aktualisiert am
06.09.2011