- 4 Ob 88/98i
Veröff: SZ 71/61
- 3 Ob 165/99g
Vgl auch; nur: Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich das Kind längere Zeit im Zufluchtsland aufhält und sozial integriert ist. In diesem Fall ist das Herkunftsland nicht mehr international zuständig, sondern die internationale Zuständigkeit ist auf das Zufluchtsland übergegangen. (T1)
- 1 Ob 51/02k
Vgl; Beisatz: Erklärtes Ziel des Übereinkommens (Art 1 lit a) ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter Kinder sicherzustellen. Nicht etwa eine "Rückgabe" des Kindes an den anderen Elternteil hat stattzufinden - dies ist einer Regelung durch das zuständige Gericht vorbehalten -, es ist sondern lediglich festzustellen, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt und dem durch die Entziehung verkürzten Elternteil das grundsätzliche Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind gewährleistet wird. Damit muss nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes vom "Entführer" verbunden sein. (T2)
- 1 Ob 220/02p
Auch; Beisatz: Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts darf nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist. (T3)
Beisatz: Hier: Art 3 HKÜ. (T4)
Beisatz: Wenngleich es erklärtes Ziel des HKÜ ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich verbrachter Kinder sicherzustellen, darf nicht übersehen werden, dass das konkrete Kindeswohl den Vorzug vor dem vom HKÜ angestrebten Ziel hat. (T5)
- 2 Ob 80/03h
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Erklärtes Ziel des Übereinkommens (Art 1 lit a) ist, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter Kinder sicherzustellen. (T6)
Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5
- 8 Ob 121/03g
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Ein widerrechtlich verbrachtes oder zurückgehaltenes Kind ist an den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zurückzugeben. (T7)
Beisatz: Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann dorthin weder verbracht noch im Sinn des Art 3 HKÜ dort zurückgehalten werden. (T8)
- 3 Ob 89/05t
Vgl auch; nur: Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, "dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird" (Art 1 HKÜ). Das Übereinkommen soll verhindern, dass für das Kind im Zufluchtsland eine Aufenthaltszuständigkeit begründet wird, die eine Abänderung der Obsorgeregelung im Herkunftsland ermöglicht. (T9)
Beisatz: Der entgegen stehende Wille des durch die „Entführung" des Kindes verletzten Elternteils wirkt sich rein faktisch dahingehend aus, dass der Aufenthalt des Kindes im Entführungsstaat noch nicht von vornherein als auf Dauer angelegt betrachtet werden kann, solange die Möglichkeit besteht, dass der (Mit-)Sorgeberechtigte die Rückführung des Minderjährigen durchsetzt, ehe die soziale Einbindung in das (neue) örtliche Umfeld stattgefunden hat. (T10)
- 5 Ob 47/09m
Vgl; Beisatz: Das erklärte Ziel des Übereinkommens besteht nach Art 1 lit a HKÜ darin, die sofortige Rückgabe des widerrechtlich verbrachten Kindes in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen. Dies bedeutet nicht etwa eine „Rückgabe" der Kinder an den anderen Elternteil, welche Entscheidung allein dem Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zukommt. Ziel des Übereinkommens ist es, sicherzustellen, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt und dem durch die Entziehung verkürzten Elternteil das grundsätzliche Recht zum persönlichen Verkehr mit dem Kind bzw die Ausübung seines Sorgerechts gewährleistet wird. (T11)
Beisatz: Es geht um die Rückführung, das heißt um die Wiederherstellung der ursprünglichen Tatsachenverhältnisse in einem entformalisierten Schnellverfahren unter weitgehender Ausblendung von Rechtsfragen. (T12)
Beisatz: Mit einer solchen Rückführungsanordnung muss aber nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes vom „Entführer" oder von anderen Geschwistern, die aufgrund Erreichung des 16. Lebensjahres nicht mehr von den Bestimmungen des HKÜ erfasst sind, verbunden sein. Durch die Rückgabe soll der Antragsteller nur wieder in die Lage versetzt werden, auch seinerseits die elterliche Sorge zum Wohl des Kindes mitausüben zu können. (T13)
Beisatz: Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass es unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls dem entführenden Elternteil zumutbar ist, gemeinsam mit dem Kind in den Herkunftsstaat zurückzukehren, weil es dann nicht zur Trennung kommen muss. (T14)
Beisatz: Dem entführenden Elternteil ist es zuzumuten, eigene Nachteile der Rückkehr in Kauf zu nehmen, weil es auf sein Wohl dabei nicht ankommt. (T15)
Veröff: SZ 2009/64
- 2 Ob 78/09y
Auch; nur: Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn sich das Kind längere Zeit im Zufluchtsland aufhält und sozial integriert ist. (T16)
Beis wie T3
- 2 Ob 103/09z
Auch; nur: Zweck des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung BGBl 1988/512 ist es, die ursprünglichen tatsächlichen Verhältnisse wiederherzustellen, um zu gewährleisten, "dass das in einem Vertragsstaat bestehende Sorgerecht und Recht auf persönlichen Verkehr in den anderen Vertragsstaaten tatsächlich beachtet wird". (T17)
Beisatz: Zielsetzung des HKÜ, Elternteile von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes sicherzustellen. (T18)
Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T11; Beisatz: Hier: Anordnung der Rückgabe des Kindes nach Griechenland, nicht aber auch an seinen vorigen Aufenthaltsort auf der (kleinen) Insel Santorin. (T19)
- 9 Ob 59/09f
Vgl; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Ein Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthalt befindet, kann weder dorthin verbracht noch dort im Sinn des Art 3 HKÜ zurückgehalten werden. (T20)
- 1 Ob 176/09b
Auch; nur T9; Beis wie T14; Beis wie T15
- 2 Ob 90/10i
Auch; nur T17; Beis wie T18; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T11; Vgl Beis wie T19; Beisatz: Hier: Anordnung der Rückführung in das Staatsgebiet von Spanien. (T21)
- 6 Ob 12/11z
Auch; Beisatz: Hier: Keine rechtswidrige Besuchs? und Obsorgesituation. (T22)
- 1 Ob 219/10b
nur T17; Beis wie T3; Beis wie T6
- 6 Ob 230/11h
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 230/11h
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T15
- 6 Ob 26/12k
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 26/12k
Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T8
- 6 Ob 122/12b
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 122/12b
Besi wie T14; Beis wie T15
- 6 Ob 150/12w
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 150/12w
Vgl; Beis wie T14; Beis wie T15
- 6 Ob 230/12k
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 6 Ob 230/12k
nur T9
- 1 Ob 91/13h
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 1 Ob 91/13h
Vgl auch; Beis wie T3
- 6 Ob 171/13k
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 171/13k
Vgl auch; Ähnlich Beis wie T2; Beis wie T11; Beis wie T14; Beis wie T15
- 6 Ob 180/13h
Entscheidungstext OGH 24.10.2013 6 Ob 180/13h
Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Mit seiner Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib der Kinder für einen Zeitraum von etwas über einem Jahr einverstanden zu sein, nahm der Kindesvater zwangsläufig in Kauf, dass sich die Minderjährigen in der Zwischenzeit in Österreich integrieren. (T23)
- 6 Ob 109/14v
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 6 Ob 109/14v
Vgl auch; Beisatz: Die Jahresfrist des Art 12 Abs 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) beginnt jedenfalls auch dann mit dem Zeitpunkt der widerrechtlichen Verbringung des Kindes, wenn der antragstellende Elternteil zwar von der Tatsache der Verbringung, nicht jedoch vom tatsächlichen Aufenthalt des Kindes Kenntnis hat. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zum Regelungskonzept des Art 10 Brüssel IIa-VO betreffend den Übergang der internationalen Zuständigkeit vom Ursprungsstaat auf den Zufluchtsstaat. (T24)
- 6 Ob 126/14v
Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 126/14v
Auch; Beisatz: Das Rückführungsverfahren nach dem HKÜ dient nicht der zwangsweisen Durchsetzung von Obsorgeentscheidungen. (T25)
- 6 Ob 196/16s
Entscheidungstext OGH 24.10.2016 6 Ob 196/16s
Auch; Beis wie T11
- 6 Ob 94/17t
Entscheidungstext OGH 29.05.2017 6 Ob 94/17t
Auch; Beis T6; Beis wie T14
- 6 Ob 152/17x
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 6 Ob 152/17x
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Die Mutter hat eine Wohnung und einen Arbeitsplatz in Österreich, die Kinder gehen hier zur Schule, allerdings verbringen sie die Wochenenden zum größten Teil in Ungarn und übernachten auch zumindest die Hälfte der Schulwochen in Ungarn, womit sie sich hauptsächlich in Ungarn aufhalten. Bei diesem Sachverhalt ist die Auffassung, die Kinder verfügten (jedenfalls auch) über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn, durchaus vertretbar (Abweisung des Antrags auf Rückgabe der Kinder nach Ungarn). (T26)
- 6 Ob 240/18i
Vgl auch; Beis wie T6
- 6 Ob 89/19k
Auch
- 6 Ob 83/21f
Beis wie T14; Beis wie T15
- 6 Ob 204/21z
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T20