TE Vwgh Erkenntnis 2004/9/13 2000/17/0182

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Veröffentlicht am 13.09.2004
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Index

30/02 Finanzausgleich;

Norm

FAG 1997 §15a idF 2000/I/030;
FAG 1997 §23b idF 2000/I/030;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/17/0183 2000/17/0244

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerden des Österreichischen Rundfunks in Wien, vertreten durch Arnold Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1010 Wien, Wipplingerstraße 10, gegen die Bescheide jeweils der Oberösterreichischen Landesregierung 1.) vom 7. Juli 1997, Zl. Gem-521157/2-1997-AP, betreffend Festsetzung und Rückerstattung von Anzeigenabgabe betreffend die Monate April 1993 bis Dezember 1995 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0182), 2.) vom 22. August 1997, Zl. Gem-521167/2-1997- AP, betreffend Festsetzung und Rückerstattung von Anzeigenabgabe für die Monate Jänner bis Juni 1996 und Jänner bis März 1993 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0183) und 3.) vom 9. November 1998, Zl. Gem-521313/2-1998-STO, betreffend Festsetzung und Rückerstattung von Anzeigenabgabe betreffend die Monate Juli 1996 bis Juni 1997 (hg. Verfahren Zl. 2000/17/0244), (mitbeteiligte Partei: jeweils die Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, 4010 Linz, Hauptplatz 1, Rathaus) zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von (insgesamt) EUR 1.145,70 und der mitbeteiligten Partei (Landeshauptstadt Linz) solche in der Höhe von (insgesamt) EUR 2.973,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit dem im hg. Verfahren Zl. 2000/17/0182 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Juli 1997 wies diese die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21. Jänner 1997 als unbegründet ab.

Mit Bescheiden des Magistrates Linz vom 15. November 1995, 29. Jänner 1996, 13. Mai 1996 und 1. August 1996 sei - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - der beschwerdeführenden Partei "für die Zeiträume 4/1993 - 12/1994, 1/1995 - 8/1995 und 9/1995" Anzeigenabgabe in einer näher angeführten Höhe festgesetzt worden; gleichzeitig seien die in diesem Zusammenhang gestellten Rückerstattungsanträge als unbegründet abgewiesen worden.

Den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen der beschwerdeführenden Partei sei mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 21. Jänner 1997 teilweise Folge gegeben worden, soweit dies die festgesetzten Abgabenbeträge betroffen habe, die jeweiligen Rückerstattungsanträge seien jedoch neuerlich als unbegründet abgewiesen worden.

Begründend führte die belangte Behörde weiters aus, dass das Betreiben von Werbung über Radio und Fernsehen durch die beschwerdeführende Partei eine entgeltliche Verbreitung von Anzeigen durch den Rundfunk sei; die Pflicht der beschwerdeführenden Partei zur Leistung einer Anzeigenabgabe nach der Anzeigenabgabeordnung der Stadt Linz liege somit vor. Weil die Werbesendungen im gegenständlichen Fall vom Landesstudio Oberösterreich ausgestrahlt worden seien, sei die Stadt Linz zur Einhebung der Abgabe berechtigt.

Zur behaupteten Rechtswidrigkeit der Einhebung einer Anzeigenabgabe im Hinblick auf Art. 33 Abs. 1 der 6. Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 (77/388/EWG) sei zu bemerken, dass danach die Mitgliedstaaten nicht gehindert würden, Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten, beizubehalten. Eine solche - zulässige - Abgabe sei die vorliegende Anzeigenabgabe.

Gegen die Unterstellung der Rundfunkwerbung unter den Begriff "Anzeige" bestünden insofern keine rechtlichen Bedenken, als zwar der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass Radio- oder Fernsehwerbung keine Anzeige, sondern eine Ankündigung sei, seine Entscheidung jedoch damit begründet habe, dass eine Ankündigungsabgabe nach dem Finanzausgleichsgesetz eine ausschließliche Gemeindeabgabe sei, welche vom Landesgesetzgeber nicht geschmälert werden dürfe. Eine Verfassungswidrigkeit des Oberösterreichischen Anzeigeabgabengesetzes könne daraus nicht abgeleitet werden, da dieses im § 1 Abs. 1 die Gemeinden zur Einhebung der Anzeigenabgabe ermächtige.

1.2. Mit dem zur hg. Zl. 2000/17/0183 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. August 1997 wies diese die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 20. März 1997 als unbegründet ab.

Mit Bescheiden des Magistrates Linz vom 2. und 3. September 1996 seien für die Zeiträume 1. Jänner 1996 bis 30. Juni 1996 und 1. Jänner 1993 bis 31. März 1993 die Anzeigenabgabe-Nachforderung mit S 0,00 festgesetzt und die in diesem Zusammenhang gestellten Rückerstattungsanträge als unbegründet abgewiesen worden. Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz als Berufungsbehörde habe den dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufungen mit Bescheid vom 20. März 1997 keine Folge gegeben und die jeweiligen Rückerstattungsanträge neuerlich als unbegründet abgewiesen.

Im weiteren begründete die belangte Behörde die Abweisung der von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Vorstellung gleich wie in ihrem Bescheid vom 7. Juli 1997. 1.3. Mit ihrem zur hg. Zl. 2000/17/0244 vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. November 1998 wies die belangte Behörde die Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 5. Juni 1998 als unbegründet ab.

Mit Bescheid des Magistrates Linz vom 14. August 1997 sei für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 die Anzeigenabgabe-Nachforderung in Anrechnung der erklärten Bemessungsgrundlage bei einer näher angeführten Gesamtbemessungsgrundlage mit S 0,00 festgesetzt worden; die in diesem Zusammenhang gestellten Rückerstattungsanträge der beschwerdeführenden Partei seien als unbegründet abgewiesen worden.

Der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung der beschwerdeführenden Partei habe der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit dem Bescheid vom 5. Juni 1998 keine Folge gegeben.

Im Übrigen begründete die belangte Behörde die Abweisung der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gleich wie im Zusammenhang mit ihrem Bescheid vom 7. Juli 1997 wiedergegeben.

1.4.1. Aus Anlass der gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 7. Juli 1997 und vom 22. August 1997 zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden der beschwerdeführenden Partei leitete dieser mit Beschluss vom 14. Dezember 1999, B 1798/97-19, B 2294/97-19, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in § 1 Abs. 1, der lit. c des § 1 Abs. 2, der lit. c des § 2 Abs. 1 sowie des § 4 Abs. 1, zweiter Satz, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, ein. Desgleichen leitete er mit dem genannten Beschluss vom 14. Dezember 1999 gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit bestimmter näher genannter Wortfolgen der Anzeigenabgabenordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz 6/1952, ein.

1.4.2. Mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000, G 19, 20/00, V 9, 10/00, Slg. Nr. 15.887, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass § 4 Abs. 1 zweiter Satz des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, verfassungswidrig war. Des Weiteren sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Wortfolge "oder durch den Rundfunk" in § 1 Abs. 1, die lit. c des § 1 Abs. 2 sowie die lit. c des § 2 Abs. 1 des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, nicht verfassungswidrig waren und die in Prüfung gezogene Wortfolge in § 1 Abs. 1, die lit. c des § 1 Abs. 2 sowie die lit. c des § 2 Abs. 1 der Anzeigenabgabeordnung des Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, Nr. 6 der Landeshauptstadt Linz 1952, nicht gesetzwidrig waren.

In seiner Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem wie folgt aus:

"Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die lit. c des § 1 Abs. 2 des OÖ AnzeigenabgabeG sind im Gesetzesprüfungsverfahren nicht zerstreut worden. Dessen ungeachtet können diese Bedenken aus folgenden Gründen nicht zu einer Aufhebung der genannten Bestimmung führen:

2.1. Durch das Bundesgesetz vom 31. Mai 2000, mit dem das FAG 1997 geändert wird, BGBl. I 30/2000, wurde in das FAG 1997 nach § 15 ein als Verfassungsbestimmung beschlossener und bezeichneter § 15a eingefügt. Nach dem Einleitungssatz des Abs. 1 dieser Bestimmung umfasst die in den Finanzausgleichsgesetzen 1989, 1993 und 1997 (letzteres in der Fassung vor der Novelle BGBl. I 29/2000) enthaltene Ermächtigung der Gemeinden zur Erhebung von Abgaben von Ankündigungen auch "Abgaben für die Vornahme von Ankündigungen durch Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen einschließlich Teletextleistungen), die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen, unabhängig davon, wo die Wahrnehmung der Ankündigung erfolgt". Mit Abs. 2 dieser Bestimmung wird auf der anderen Seite im Ergebnis jenen Gemeinden, auf deren Gebiet sich kein Studio befindet, die Ausschreibung bzw. Einhebung einer Ankündigungsabgabe auf Rundfunkwerbung rückwirkend ab 1. Jänner 1999 verwehrt. Nach der - ebenfalls als Verfassungsbestimmung beschlossenen und bezeichneten - Vorschrift des § 23b leg. cit. tritt § 15a mit 1. Jänner 1989 in Kraft und ist grundsätzlich auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Juni 2000 ereignet haben. Ausgenommen sind lediglich diejenigen Sachverhalte, die den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999, B 4736/96, und vom 9. März 2000, B 723/98, zu Grunde gelegen sind.

Eine Regelung dieses Inhaltes, mit der - rückwirkend über einen Zeitraum von mehr als elf Jahren - in Rechtspositionen der Gebietskörperschaften, aber auch der Steuerpflichtigen eingegriffen wird und generelle Rechtsakte abgeändert werden, verstößt offenkundig nicht nur gegen das rechtsstaatliche Prinzip und das Gleichheitsgebot, sondern auch gegen das föderalistische Prinzip und das den Gemeinden verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung. Nun hat der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt dargetan, dass ein Widerspruch zu den leitenden Grundsätzen des Bundesverfassungsrechts (Art. 44 Abs. 3 B-VG) nicht nur durch schwer wiegende und umfassende Eingriffe in diese Grundprinzipien bewirkt werden kann, vielmehr können auch bloß partiell wirkende Maßnahmen - gehäuft vorgenommen - im Effekt zu einer Gesamtänderung der Bundesverfassung führen (z.B. VfSlg. 11.756/1988, 11.829/1988, 11.927/1988). Der Gerichtshof hat allerdings (im Zusammenhang mit dem Gleichheitssatz) auch zum Ausdruck gebracht, dass ein gewisser Spielraum zu seiner verfassungsgesetzlichen Konkretisierung oder zu einer punktuellen Durchbrechung in besonderen Sachlagen besteht (VfSlg. 15.373/1998).

Die Materialien zu § 15a FAG (Bericht des Finanzausschusses, 102 BlgNR 21. GP) weisen (hinsichtlich der Ankündigungsabgabe) darauf hin, dass auf der Grundlage der Ermächtigung des FAG 1997 zur Ausschreibung von Ankündigungsabgaben die Gemeinden bei Ankündigungen durch Rundfunk regelmäßig alle fremden Ankündigungen besteuert hätten, die von Studios im Gebiet der jeweiligen Gemeinde ihren Ausgang genommen haben (sog. Studioprinzip). Demgegenüber habe der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98 (VfSlg. 15.395/1998), entschieden, dass eine Gemeinde nur jene Ankündigungen besteuern dürfe, die in diesem Gebiet verbreitet werden. Der Umstand, dass die präjudiziellen Bestimmungen der damals maßgebenden Verordnung nicht für gesetzwidrig erklärt werden mussten, weil sie eine verfassungskonforme Interpretation zuließen, bringe es mit sich, dass die im B-VG vorgesehene Beschränkung der Wirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall hier nicht greifen konnte und die den Besteuerungsumfang einschränkende Interpretation von den Behörden auch auf andere noch nicht rechtskräftige Fälle anzuwenden sei. Um zu verhindern, dass an die Gemeinden bei allen bisher noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Rückforderungsansprüche gestellt werden, solle bis zum Inkrafttreten der Neuregelung (gemeint ist damit offenbar die mit 1. Juni 2000 in Kraft getretene Werbeabgabe, BGBl. I 29/2000) "die bisherige Kompetenzverteilung" bei den Ankündigungsabgaben auf verfassungsrechtlicher Basis festgeschrieben werden. Eine derartige Festschreibung bringe dieselbe Unanfechtbarkeit, wie sie ansonsten grundsätzlich für den Fall der Aufhebung von Rechtsvorschriften gemäß Art. 139 oder 140 B-VG vorgesehen ist, allerdings mit der Besonderheit, dass sie auch diejenigen Landesgesetze und Gemeindeverordnungen umfasse, die noch nicht Gegenstand von Normprüfungsverfahren gewesen sind.

Der Verfassungsgerichtshof entnimmt daraus, dass § 15a FAG 1997, idF BGBl. I 30/2000, soweit er die Ankündigungsabgabe betrifft, den Zweck verfolgt, die auf Grund des erwähnten Erkenntnisses vom 17. Dezember 1998, G 15/98, V 9/98 (VfSlg. 15.395/1998), für erforderlich gehaltene Veränderung der finanzausgleichsrechtlichen Situation, nämlich den (mit 1. Juni 2000 vollzogenen) Übergang von den dem freien Beschlussrecht der Gemeinden überlassenen Ankündigungsabgaben zu einer bundeseinheitlichen Werbeabgabe, in einer praktikablen, auf die Interessen der Beteiligten Bedacht nehmenden Weise zu ermöglichen. Er ist auch der Meinung, dass der Inhalt der Vorschrift geeignet ist, diesen Zweck zu erreichen (wobei die verfassungsrechtliche Beurteilung der neuen Werbeabgabe im gegebenen Zusammenhang dahingestellt zu bleiben hat). Zu Bedenken unter dem Blickwinkel des Art. 44 Abs. 3 B-VG sieht sich der Verfassungsgerichtshof bei dieser Sachlage daher (schon deshalb) nicht veranlasst, weil für die bisher besteuerungsberechtigten (Studio-)Gemeinden (die auf Grund der bisherigen Interpretation der Rechtslage auf eine Besteuerungsberechtigung vertrauen durften) und für die Abgabepflichtigen durch § 15a FAG (lediglich) eine Rechtslage geschaffen wird, die im praktischen Ergebnis jener ähnlich ist, die Art. 139 bzw. 140 B-VG grundsätzlich für den Fall eines aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichshofes vorsieht oder wenigstens zulässt, und auf der anderen Seite die bisher nicht besteuerungsberechtigten Gemeinden auf Grund der bisherigen Interpretation der Rechtslage mit Besteuerungsrechten nicht rechnen konnten.

2.2. Das OÖ AnzeigenabgabeG spricht zwar nicht ausdrücklich von Ankündigungen durch Rundfunk, "die von Studios im Gemeindegebiet ihren Ausgang nehmen". Der Verfassungsgerichtshof geht aber davon aus, dass mit der in § 1 Abs. 2 lit. c leg.cit. enthaltenen Wendung: (Gemeinde,) "in der die Rundfunksendung produziert wird" dieses Studioprinzip lediglich mit anderen Worten umschrieben wird, sodass (auch) diese Vorschrift durch die neue Vorschrift des § 15a FAG erfasst und kompetenzrechtlich abgesichert ist.

2.3. Durch die dargelegte rückwirkende - und damit auch den zeitlichen Geltungsbereich des FAG 1993 (mit)umfassende - Änderung der finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigung ist den vom Verfassungsgerichtshof im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 2 lit. c des OÖ AnzeigenabgabeG der Boden entzogen worden. Es war somit auszusprechen, dass diese Vorschrift nicht verfassungswidrig war, wobei dem Umstand, dass die sanierende rückwirkende Verfassungsbestimmung (erst) mit 1. Jänner 1989 in Kraft getreten ist, im vorliegenden Fall keine Bedeutung zukommt, da sich der Ausspruch nur auf Zeiträume bezieht, die durch die Anlassfälle vorgegeben sind.

3. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen § 4 Abs. 1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG haben sich als zutreffend erwiesen und konnten durch die Argumente der Oberösterreichischen Landesregierung nicht zerstreut werden:

3.1. Der Verfassungsgerichtshof sieht zwar - in Übereinstimmung mit der Oberösterreichischen Landesregierung - einen Unterschied zwischen einem - wie im Salzburger Ankündigungsabgabegesetz (VfSlg. 15.107/1998) normierten - festen Steuersatz und einem - wie im vorliegenden Fall gemäß § 4 Abs. 1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG bestehenden - Höchststeuersatz. Dieser Unterschied ändert jedoch nichts daran, dass es den Gemeinden (auch) durch die Normierung dieses Höchststeuersatzes verwehrt ist, eine Ankündigungsabgabe von der Rundfunkwerbung mit einem höheren als dem im AnzeigenabgabeG vorgesehenen Steuersatz zu erheben.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof vermag die Auffassung der Oberösterreichischen Landesregierung, die Ermächtigung der Gemeinden nach § 15 Abs. 3 Z 4 FAG 1993 (bzw. 1997) zur Ausschreibung von Abgaben von Ankündigungen beziehe sich nur auf den Besteuerungsgegenstand, die Festlegung der Besteuerungshöhe falle hingegen nach § 8 Abs. 5 F-VG in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers, aus folgenden Überlegungen nicht zu teilen:

Die Oberösterreichische Landesregierung übersieht zunächst, dass die Regelungen des OÖ AnzeigenabgabeG, soweit sie Rundfunkwerbung betreffen (somit inhaltlich gesehen eine Regelung zur Ankündigungsabgabe darstellen), rechtens nicht auf § 8 Abs. 5 F-VG gestützt sein können, weil hinsichtlich der Ankündigungsabgabe den Gemeinden das freie Beschlussrecht nicht durch das Land, sondern durch den Bund eingeräumt wurde. Für den Bereich der Rundfunkwerbung kann der Landesgesetzgeber somit nicht aus § 8 Abs. 5 F-VG die Zuständigkeit herleiten, ein Höchstmaß der Ankündigungsabgabe festzusetzen.

Aber auch auf § 8 Abs. 1 F-VG (wonach der Landesgesetzgeber - auch - zur Regelung der ausschließlichen Gemeindeabgaben zuständig ist) lässt sich eine solche Zuständigkeit nicht stützen. Zwar hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass auch im Bereich der den Gemeinden durch eine bundesgesetzliche Ermächtigung in das freie Beschlussrecht überlassenen Abgaben der Landesgesetzgeber befugt ist, materiellrechtliche Regelungen zu erlassen. Das gilt freilich nur soweit, als diese landesgesetzlichen Regelungen die bundesgesetzliche Ermächtigung bloß konkretisieren und nicht einschränken (VfSlg. 2170/1951, 8099/1977, 10.738/1985, 11.273/1987, 2. Oktober 1999, B 1620/97 u. a.). Diese Judikatur beruht nicht zuletzt auf dem Umstand, dass der historisch belegbare Zweck dieser Ermächtigungsnorm darin bestand, den Gemeinden ein von der Landesgesetzgebung unabhängiges Mindestmaß an Steuerhoheit zu garantieren (vgl. die Materialien zum F-VG 1922, AB 780 BlgNR 1. GP, S 2; Pfaundler, Der Finanzausgleich in Österreich, Wien 1931, S 55: "Mindestmaß eines freien Beschlussrechtes, ganz unabhängig vom Willen der Landtage"; vgl. auch VfSlg. 10.947/1986, S 828). Es liegt aber zutage, dass es diesem Zweck diametral zuwiderliefe, bedürften die Gemeinden bei Abgaben, bei denen der Bundesgesetzgeber eine Konkretisierung des Abgaben(höchst)maßes unterlassen hat, erst wieder eines Tätigwerdens des Landesgesetzgebers, hätte dieser es doch dann in der Hand, die bundesgesetzliche Ermächtigung der Gemeinden entweder durch Untätigkeit oder etwa auch durch Festsetzung eines Minimalsatzes letztlich zu unterlaufen. Der Verfassungsgerichtshof hat daher schon in seiner Entscheidung zum Salzburger Ankündigungsabgabegesetz Bedenken gegen die Festsetzung eines Abgabenhöchstmaßes durch den Landesgesetzgeber bei einer Beschlussrechtsabgabe nach § 7 Abs. 5 F-VG geäußert (VfSlg. 15.107/1998, S 257).

Dass die bundesgesetzliche Ermächtigung des § 15 FAG Abgaben für das Halten von Tieren den Gemeinden ausdrücklich "ohne Rücksicht auf ihre Höhe" zuweist - ein Umstand, dem die Oberösterreichische Landesregierung große Bedeutung beimisst -, lässt sich daraus erklären, dass im Abgabenteilungsgesetz 1922, BGBl. 125, in dem diese Wendung erstmals zu finden ist (§ 7 Abs. 3 leg.cit.), und ebenso im FAG 1948 (§ 10) die Abgaben, die "ohne Rücksicht auf ihre Höhe" erhoben werden durften, den Gegensatz zu jenen Beschlussrechtsabgaben bildeten, die durch den Bundesgesetzgeber in irgendeiner Weise nach oben hin begrenzt waren, so daß es nahe lag bzw. geradezu erforderlich war, den Kontrast herauszustreichen. Irgendwelche Schlussfolgerungen für die Rechtslage bei den Ankündigungsabgaben, die erst durch das FAG 1985 in den Katalog des § 15 aufgenommen wurden und bei denen der Gesetzgeber jegliche Aussage zum Abgabenausmaß unterlassen hat, lassen sich daraus nicht ableiten.

Bei ihnen ist im Hinblick auf die dargelegten Überlegungen daher davon auszugehen, dass die Festsetzung des Abgabenausmaßes (unter Beachtung grundrechtlicher Schranken und allfälliger sonstiger Grenzen) in die Zuständigkeit der Gemeinden fällt.

3.3. Mit dem Bundesgesetz vom 31. Mai 2000, BGBl. I 29/2000, mit dem u.a. das FAG 1997 geändert und eine Werbeabgabe eingeführt wird, entfallen mit Wirkung ab 1. Juni 2000 in § 14 und § 15 FAG 1997 die die Anzeigenabgaben und die Ankündigungsabgaben betreffenden Bestimmungen. Der Verfassungsgerichtshof interpretiert dies so, dass durch den Wegfall dieser speziellen finanzausgleichsrechtlichen Ermächtigungen die darauf beruhenden Besteuerungsrechte der Länder und Gemeinden unwirksam geworden sind (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 24 Abs. 2 FAG 1997 zum Unwirksamwerden dieser Besteuerungsrechte bei ersatzlosem Auslaufen des FAG). Das OÖ AnzeigenabgabeG und damit auch die in Prüfung gezogene Norm des § 4 Abs. 1, zweiter Satz, leg.cit., welche das Abgabenhöchstmaß (10 v.H.) regelt, ist daher mit 31. Mai 2000 im Sinn des Art. 140 Abs. 4 B-VG außer Kraft getreten, weshalb sich der Verfassungsgerichtshof auf den Ausspruch zu beschränken hat, dass die in Prüfung gezogene, als verfassungswidrig erkannte Bestimmung des § 4 Abs. 1, zweiter Satz, des OÖ AnzeigenabgabeG verfassungswidrig war.

3.4. Da diesem Ausspruch keine über den Anlassfall hinausreichende Bedeutung zukommt, bleibt für den Bereich der eigentlichen Anzeigenabgabe (für die - wie im Prüfungsbeschluss dargelegt - ein Abgabenhöchstmaß im Hinblick auf § 8 Abs. 5 F-VG erforderlich ist) die bisherige Rechtslage - insofern sich der Abgabentatbestand vor dem 1. Juni 2000 verwirklicht hat - im Ergebnis weiterhin anwendbar.

...

2.1. Auch den Bedenken des Verfassungsgerichtshofes gegen die in Prüfung gezogenen Wortfolgen bzw. Bestimmungen der Linzer Anzeigenabgabeordnung ist durch die rückwirkend in Kraft gesetzte Verfassungsvorschrift des § 15a FAG 1997, idF BGBl. I 30/2000, der Boden entzogen worden:

Da nach dieser Vorschrift der finanzausgleichsrechtliche Tatbestand "Abgaben von Ankündigungen" in Bezug auf Rundfunkwerbung so zu verstehen ist, dass er die Gemeinden zur Abgabenerhebung nach dem "Studioprinzip" ermächtigt, erweisen sich die in Prüfung gezogenen Worte "oder durch den Rundfunk" in § 1 Abs. 1, die lit. c des § 1 Abs. 2 sowie die lit. c des § 2 Abs. 1 der Linzer Anzeigenabgabeordnung, die den (nunmehr unbedenklichen) Vorschriften des OÖ AnzeigenabgabeG entsprechen, ebenfalls als unbedenklich. ..."

1.5.1. In der Folge lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Juni 2000, B 1798/97-25, B 2294/97-25, die Behandlung der Beschwerden der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 7. Juli 1997 und vom 22. August 1997 ab.

In seiner diesbezüglichen Begründung führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus:

"In Anbetracht des Ergebnisses des aus Anlass dieser Beschwerden durchgeführten, mit Erkenntnis vom 29. Juni 2000 abgeschlossenen Normenprüfungsverfahrens (G 19, 20/00; V 9, 10/00), in dem lediglich die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1, zweiter Satz, des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes festgestellt wurde, und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, der zufolge der in Rede stehenden Abgabe gemeinschaftsrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen (VfSlg. 14.951/1997, 14.975/1997), erscheinen die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass die Vorschreibung der Abgabe hinsichtlich der Höhe des Steuersatzes offenbar auch auf § 4 der Linzer Anzeigenabgabeordnung gestützt war und gegen diese Bestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. ..."

In der Folge trat der Verfassungsgerichtshof über (rechtzeitigen) Antrag der beschwerdeführenden Partei die Beschwerden im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 5. September 2000, B 1798/97-28, B-2294/97-28, dem Verwaltungsgerichtshof ab.

1.5.2. Mit Beschluss vom 25. September 2000, B 2224/98-17, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 1998 gleichfalls zunächst an ihn erhobenen Beschwerde ab.

In seiner Begründung führte er unter anderem aus:

"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen. Da die Beschwerde die Rechtswidrigkeit der bescheidmäßigen Abweisung des Rückerstattungsantrages und der Festsetzung der Abgabe ausschließlich mit der Rechtswidrigkeit der dem Vorstellungs(Bescheid) zu Grunde liegenden Normen des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952 sowie der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952 begründet, ist die beschwerdeführende Partei auf den hg. Beschluss vom 30. Juni 2000, B 1798/97, B 2294/97, zu verweisen. Die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm erscheint danach als so wenig wahrscheinlich, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. ..."

Über Antrag der beschwerdeführenden Partei trat in der Folge der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. November 2000, B 2224/98-19, die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

1.6. Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die beschwerdeführende Partei in ihren jeweils ergänzten Beschwerden in ihren Rechten auf Festsetzung der Anzeigenabgabe mit S 0,00, auf generelle Anzeigensteuerfreiheit (weil keine ausreichende Verordnung der mitbeteiligten Partei vorliege), in ihrem Recht auf Anzeigensteuerfreiheit für nach dem Jänner 1995 liegende Zeiträume wegen Verstoßes gegen Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, in ihrem Recht auf Berechnung einer Anzeigenabgabe bloß anteilig vom in Linz erzielten Reklamewert (im Verhältnis zum gesamten Reklamewert) und im Recht auf Rückerstattung der zu viel bezahlten Anzeigenabgaben verletzt. Sie macht jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

1.7. Die belangte Behörde hat jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Partei je eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

In den hg. Verfahren Zl. 2000/17/0182 und Zl. 2000/17/0183 hat die beschwerdeführende Partei auf die Gegenschriften repliziert.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und über die Beschwerden erwogen:

2.1. Hinsichtlich der in den Beschwerdefällen heranzuziehenden Normen des Oberösterreichischen Anzeigenabgabegesetzes 1952, LGBl. Nr. 17, sowie der Anzeigenabgabeordnung der Landeshauptstadt Linz vom 18. Juli 1952, Amtsblatt Nr. 6 der Landeshauptstadt Linz 1952, kann auf die diesbezügliche Darstellung im erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000, G 19, 20/00, V 9, 10/00, Slg. Nr. 15.887, verwiesen werden.

Diese Bestimmungen sind auch im hg. Verfahren Zl. 2000/17/0244 zu Grunde zu legen.

2.2. Zu den gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei ist auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 2000/17/0247, zu verweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, warum er die Ansicht der auch hier beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Vereinbarkeit der Ankündigungsabgabe (hier: der die beschwerdeführenden Partei betreffenden "Anzeigenabgabe") mit Art. 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie nach der insoweit vergleichbaren Rechtslage entsprechend der Grazer Ankündigungsabgabe-Verordnung nicht teilt. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. In den vorliegenden Beschwerden werden keine Argumente vorgetragen, die den Verwaltungsgerichtshof zu einer Änderung seiner Auffassung bestimmen.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH im Sinne des Art. 234 EG einzuleiten, nachzukommen.

2.3. Wenn sich die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof in ihrem Recht, dass ein außerhalb der Stadt Linz gelegener Reklamewert nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen werde, verletzt erachtet, so spricht sie damit das so genannte "Studioprinzip" an; zu diesem Vorbringen ist aber gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Begründung des bereits erwähnten hg. Erkenntnisses vom 26. Februar 2001, Zl. 2000/17/0247, zu verweisen. In diesem (dieselbe beschwerdeführende Partei betreffenden) Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die verfassungsgesetzlichen Regelungen des § 15a und des § 23b FAG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2000 auch in Fällen anzuwenden sind, die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bestimmungen vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes anhängig waren. Damit ergibt sich, dass diese Bestimmungen, mit denen das Studioprinzip "kompetenzrechtlich rückwirkend festgeschrieben" und verfassungsrechtlich gesichert wurde (vgl. das bereits mehrfach erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Juni 2000), auch in den Beschwerdefällen anwendbar sind. Schon daraus folgt aber, dass die beschwerdeführende Partei in dem von ihr behaupteten Recht - eine unzutreffende Beurteilung auf Basis der unterverfassungsrechtlichen Rechtsquellen wird insoweit nicht behauptet - nicht verletzt worden ist.

2.4. Soweit die beschwerdeführende Partei sich im Recht auf generelle Anzeigensteuerfreiheit verletzt erachtet, weil keine "ausreichende Verordnung" der mitbeteiligten Partei vorliege, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. September 2001, Zl. 2000/17/0246, (betreffend ein Verfahren der auch hier beschwerdeführenden Partei) zur vergleichbaren Rechtslage betreffend die Landeshauptstadt Klagenfurt mit ausführlicher Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, dargelegt, dass der diesbezügliche Einwand, wonach keine ausreichende Verordnungsgrundlage vorhanden wäre, ins Leere geht (vgl. hiezu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2004, Zl. 2001/17/0151).

2.5. Soweit schließlich in den Beschwerden die Verletzung im Recht auf Rückerstattung zu viel bezahlter Ankündigungsabgabe (Anzeigenabgabe) geltend gemacht wird, sind die Beschwerden im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerden waren infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 13. September 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2000170182.X00

Im RIS seit

20.10.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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