RS OGH 1998/3/31 10ObS56/98b, 10ObS26/09k, 10ObS20/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

ASVG §5
ASVG §294 Abs3
GSVG §60 Abs1 Z2
GSVG §149 Abs3

Rechtssatz

Die für die Beurteilung des Nettoeinkommens(begriffes) im Ausgleichszulagenrecht entwickelten Grundsätze sind nicht auf § 5 ASVG zu übertragen, weil hier vom Bruttoeinkommen auszugehen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 56/98b
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 56/98b
  • 10 ObS 26/09k
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 26/09k
    Vgl auch; Beisatz: Für die Frage des Wegfalls der Korridorpension (§ 9 Abs 1 APG) ist als relevantes Einkommen für die Überschreitung des Grenzbetrags nicht das Nettoeinkommen, sondern das Bruttoeinkommen heranzuziehen. (T1)
  • 10 ObS 20/17i
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 20/17i
    Vgl auch; Beisatz: Nach § 60 Abs 1 Z 2 GSVG ist für die Bemessung des Ausmaßes der Witwenpension nicht das Nettoeinkommen nach Abzug der Einkommensteuer heranzuziehen. Maßgeblich sind vielmehr jene Einkünfte, die aus selbständiger Arbeit erzielt und die der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt wurden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109912

Im RIS seit

30.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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