Norm
ASVG §234Rechtssatz
Nur die in § 234 ASVG angeführten Zeiten sind als neutral zu werten;
es handelt sich dabei um eine taxative Aufzählung (SSV-NF 6/58;
SSV-NF 6/127). Zeiten vom Entzug einer Leistung bis zur neuen Antragstellung sind keine neutralen Zeiten; eine analoge Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 234 ASVG ist auf diesen Fall nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109687Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_010OBS00035_98I0000_003