Norm
StGB §127Rechtssatz
Pfandscheine des Dorotheums sind (soferne sie nicht gesperrt sind) Wertträger und können daher Gegenstand eines Diebstahls sein. Eine zusätzliche Beurteilung deren Wegnahme als Urkundenunterdrückung kommt nicht in Betracht (Scheinkonkurrenz).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109795Dokumentnummer
JJR_19980331_OGH0002_0140OS00023_9800000_001