RS OGH 1998/3/31 2Ob2292/96i, 1Ob66/01i (1Ob67/01m), 5Ob87/06i, 2Ob132/06k, 5Ob14/11m, 5Ob17/15h, 5O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.03.1998
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Norm

ABGB §1072
ABGB §1078

Rechtssatz

Ist eine Sache mit einem Vorkaufsrecht im Sinne des § 1072 ABGB belastet, bildet nur der Abschluss eines Kaufvertrages den Vorkaufsfall; die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB bedarf hingegen stets einer besonderen Vereinbarung.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2292/96i
    Entscheidungstext OGH 31.03.1998 2 Ob 2292/96i
    Veröff: SZ 71/60
  • 1 Ob 66/01i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
    Beisatz: "Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB sind alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken, und zwar auch Vertragstypen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind, der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zu Grunde liegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist. (T1)
    Beisatz: Die Ausdehnung bedarf neben einer besonderen Vereinbarung auch der Festlegung des Einlösungspreises schon bei Einräumung des Vorkaufsrechts. (T2)
    Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T3)
  • 5 Ob 87/06i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 5 Ob 87/06i
  • 2 Ob 132/06k
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 2 Ob 132/06k
    Beis wie T1; Beisatz: Die gesetzliche Erbfolge fällt nicht unter die „anderen Veräußerungsarten" im Sinne des § 1078 ABGB. (T4)
  • 5 Ob 14/11m
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 14/11m
    Beisatz: Hier: Einbringung von Liegenschaften als Sacheinlage in eine Gesellschaft. (T5)
  • 5 Ob 17/15h
    Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 17/15h
  • 5 Ob 169/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
    Auch
  • 5 Ob 168/16s
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 168/16s
    Auch; Beisatz: § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. (T6)
  • 6 Ob 179/18v
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 179/18v
    Beisatz: Die Erweiterungsabrede entfaltet nur dann grundbuchsperrende Wirkung gegenüber einer anderen Veräußerungsart, wenn sie im Hauptbuch eingetragen ist oder zumindest das Hauptbuch diesbezüglich auf die Urkundensammlung verweist (so bereits 5 Ob 4/76). (T7)
  • 5 Ob 131/19d
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 131/19d
    Veröff: SZ 2019/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109624

Im RIS seit

30.04.1998

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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