Norm
DHG §1Rechtssatz
Es kommen nur jene Organwalter der Gemeinde in den Genuß der Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, die ihre Organfunktionen in einer Art und Weise hauptberuflich wahrnehmen, die zumindest in die Nähe einer Vollzeitbeschäftigung kommt. Dies trifft hier auf den Bürgermeister zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109981Im RIS seit
01.05.1998Zuletzt aktualisiert am
09.02.2012