RS OGH 1998/4/1 9ObA320/97t, 5Ob52/11z

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Veröffentlicht am 01.04.1998
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Norm

DHG §1

Rechtssatz

Es kommen nur jene Organwalter der Gemeinde in den Genuß der Haftungserleichterungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, die ihre Organfunktionen in einer Art und Weise hauptberuflich wahrnehmen, die zumindest in die Nähe einer Vollzeitbeschäftigung kommt. Dies trifft hier auf den Bürgermeister zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109981

Im RIS seit

01.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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