Norm
ABGB §1155Rechtssatz
Bei der Ermittlung des von der Beklagten gemäß § 1155 ABGB geschuldeten Entgeltes ist von jenen Provisionen auszugehen, die der Arbeitnehmer ohne den vom Arbeitgeber zu verantwortenden Hinderungsgrund üblicherweise erzielt hätte. Diese sind zweckmäßigerweise auf der Grundlage des Durchschnittes der in den letzten zwölf repräsentativen Monaten erzielten Umsätze zu ermitteln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109785Im RIS seit
01.05.1998Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015