Norm
AGBKr Pkt23 Abs2Rechtssatz
Das AGBKr-Pfandrecht besteht nicht für alle von der Bank erworbenen Forderungen gegen den Kunden, sondern nur dann, wenn der Erwerb einen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aufweist. Demgemäß sichert das AGBKr-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten nur Forderungen der Bank aus dem Konto, weil nur diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109869Dokumentnummer
JJR_19980401_OGH0002_0090OB00026_98H0000_002