RS OGH 1998/4/1 9Ob26/98h, 3Ob49/02f, 6Ob99/05k

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Veröffentlicht am 01.04.1998
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Norm

AGBKr Pkt23 Abs2

Rechtssatz

Das AGBKr-Pfandrecht besteht nicht für alle von der Bank erworbenen Forderungen gegen den Kunden, sondern nur dann, wenn der Erwerb einen Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung mit dem Kunden aufweist. Demgemäß sichert das AGBKr-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten nur Forderungen der Bank aus dem Konto, weil nur diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 26/98h
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 26/98h
    Veröff: SZ 71/62
  • 3 Ob 49/02f
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 3 Ob 49/02f
    Auch
  • 6 Ob 99/05k
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 99/05k
    Vgl auch; Beisatz: Das AGB-Pfandrecht an Gemeinschaftskonten sichert aber nur Forderungen der Bank aus dem Konto, da diese, nicht jedoch sonstige Forderungen gegen einzelne Kontoinhaber, aus der Geschäftsverbindung mit der Gesamtheit der Kontoinhaber entstanden sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109869

Dokumentnummer

JJR_19980401_OGH0002_0090OB00026_98H0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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