Norm
HVertrG 1993 §24 Abs1Rechtssatz
Die Zuführung neuer Kunden durch die werbende Tätigkeit des Handelsvertreters setzt die Ursächlichkeit seiner Tätigkeit voraus, wobei Mitursächlichkeit des Handelsvertreters in Form einer objektiven Mitwirkung genügt. Bei einer mehrgliedrigen Vertreterorganisation kann auch einem organisatorisch übergeordneten Handelsvertreter (Generalvertreter) ein Ausgleichsanspruch erwachsen, wenn er mittelbar für die erfolgreiche Kundenzuführung eines anderen "unechten Untervertreters" an den Unternehmer ursächlich ist, weil er diese Untervertreterorganisation aufbaut, unterstützt, weiterbildet, er daher damit betraut ist, für die Erweiterung der Umsätze des Unternehmers zu wirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109607Im RIS seit
01.05.1998Zuletzt aktualisiert am
18.05.2016