Norm
AGBKr Pkt4Rechtssatz
Aus Punkt 4 AGBKr geht nicht hervor, wie die Zeichnungsberechtigung von ihrem Träger ausgeübt werden soll, ob im eigenen Namen oder im Namen des Kontoinhabers. Da die Einräumung der Befugnis, über fremdes Vermögen im eigenen Namen verfügen zu können, gegenüber der Stellvertretungskonstellation im Verkehrsleben die Ausnahme bildet, muss die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109870Im RIS seit
01.05.1998Zuletzt aktualisiert am
07.04.2014