RS OGH 1998/4/1 9Ob26/98h, 10Ob2/00t, 2Ob166/02d, 8Ob84/08y, 6Ob183/13z

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Veröffentlicht am 01.04.1998
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Norm

AGBKr Pkt4

Rechtssatz

Aus Punkt 4 AGBKr geht nicht hervor, wie die Zeichnungsberechtigung von ihrem Träger ausgeübt werden soll, ob im eigenen Namen oder im Namen des Kontoinhabers. Da die Einräumung der Befugnis, über fremdes Vermögen im eigenen Namen verfügen zu können, gegenüber der Stellvertretungskonstellation im Verkehrsleben die Ausnahme bildet, muss die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 26/98h
    Entscheidungstext OGH 01.04.1998 9 Ob 26/98h
    Veröff: SZ 71/62
  • 10 Ob 2/00t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2000 10 Ob 2/00t
    nur: Es muss die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden. (T1)
  • 2 Ob 166/02d
    Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 166/02d
    Vgl auch; Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 der allgemeinen Geschäftsbestimmungen für den Scheckverkehr. (T2)
  • 8 Ob 84/08y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 84/08y
    nur: Da die Einräumung der Befugnis, über fremdes Vermögen im eigenen Namen verfügen zu können, gegenüber der Stellvertretungskonstellation im Verkehrsleben die Ausnahme bildet, muß die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinne der AGBKr im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers verstanden werden. (T3)
  • 6 Ob 183/13z
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 183/13z
    Vgl; Beisatz: Bei der Einräumung von Einzelzeichnungsberechtigung auf einem Bankkonto handelt es sich um eine Bevollmächtigung. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109870

Im RIS seit

01.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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