Norm
ABGB §523 CdRechtssatz
Mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen (hier: Zufahrt, Überbau und Holzschuppenbenützung) stehen nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110012Im RIS seit
02.05.1998Zuletzt aktualisiert am
18.07.2022