RS OGH 1998/4/2 6Ob79/98f, 6Ob80/98b, 3Ob276/08x, 3Ob132/09x, 5Ob217/13t, 1Ob113/14w, 5Ob183/15w, 6O

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Veröffentlicht am 02.04.1998
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Norm

ABGB §523 Cd
ZPO idF WGN 1997 §500 Abs3 IIJ
JN §55 Abs1 Z1

Rechtssatz

Mehrere Ansprüche aus einer Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB, die sich auf verschiedene Eingriffshandlungen des Beklagten stützen (hier: Zufahrt, Überbau und Holzschuppenbenützung) stehen nicht in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110012

Im RIS seit

02.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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