RS OGH 1998/4/2 2Ob86/98f, 2Ob156/99a, 2Ob142/03a, 2Ob262/06b, 2Ob204/08a, 2Ob13/12v, 8ObA55/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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Norm

ZPO §226 IIB7
EKHG §3
EKHG §9 E

Rechtssatz

Sowohl § 9 EKHG als auch § 3 EKHG bestimmen Ausnahmen vom Grundsatz der Gefährdungshaftung, weshalb beide Bestimmungen in Ansehung der Frage der Beweislast für das Vorliegen des dort enthaltenen jeweiligen Ausnahmetatbestandes von der Gefährdungshaftung gleichzubehandeln sind. Auch für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 86/98f
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 86/98f
  • 2 Ob 156/99a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 156/99a
    Vgl auch; nur: Für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter. (T1); Beisatz: Macht der Halter eigene Personenschäden gegen seinen Haftpflichtversicherer wegen eines vom mitversicherten (berechtigten) Lenkers verschuldeten Verkehrsunfalls geltend, dann hat der Versicherer den Beweis zu führen, dass der Halter auch der Lenker war, um in den Genuss der Ausnahme in § 3 Z 3 EKHG zu gelangen. (T2)
  • 2 Ob 142/03a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 142/03a
    Auch; Beisatz: Bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgt ist. Hingegen muss der Halter (und die für ihn haftende Haftpflichtversicherung) die für ihn günstige Ausnahme des § 3 Z 3 EKHG beweisen, um die für ihn nachteilige Gefährdungshaftung abzuwenden. (T3)
  • 2 Ob 262/06b
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 262/06b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: U6-Wien. (T4)
  • 2 Ob 204/08a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 2 Ob 204/08a
    Auch
  • 2 Ob 13/12v
    Entscheidungstext OGH 08.03.2012 2 Ob 13/12v
    nur T1
  • 8 ObA 55/17x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 8 ObA 55/17x
    Auch; Veröff: SZ 2017/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109833

Im RIS seit

02.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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