Norm
ZPO §226 IIB7Rechtssatz
Sowohl § 9 EKHG als auch § 3 EKHG bestimmen Ausnahmen vom Grundsatz der Gefährdungshaftung, weshalb beide Bestimmungen in Ansehung der Frage der Beweislast für das Vorliegen des dort enthaltenen jeweiligen Ausnahmetatbestandes von der Gefährdungshaftung gleichzubehandeln sind. Auch für das Vorliegen der in § 3 EKHG genannten Ausschlusstatbestände trifft die Beweislast Betriebsunternehmer oder Halter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109833Im RIS seit
02.05.1998Zuletzt aktualisiert am
26.07.2021