RS OGH 1998/4/2 2Ob257/97a, 2Ob2075/96b, 2Ob248/97b, 7Ob177/05p, 2Ob268/06k, 2Ob119/09b, 2Ob101/12k,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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Norm

KHVG 1987 §24
KHVG 1994 §28
MRK Art6 Abs1 II5a5

Rechtssatz

Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann (ZVR 1976/84).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 257/97a
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 257/97a
    Veröff: SZ 71/66
  • 2 Ob 2075/96b
    Entscheidungstext OGH 25.06.1998 2 Ob 2075/96b
    nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung, die schon deshalb aus der Sicht des Art 6 MRK unbedenklich ist, weil der - hiedurch allein belastete - Geschädigte an dem früheren Verfahren beteiligt war. (T1)
  • 2 Ob 248/97b
    Entscheidungstext OGH 02.09.1999 2 Ob 248/97b
    Auch
  • 7 Ob 177/05p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2005 7 Ob 177/05p
    Vgl auch; Beisatz: Für einen geschädigten Dritten besteht keine (gesetzliche) Pflicht, sämtliche Haftungsgegner mit ein und derselben Klage zu belangen, wenn er jedoch hinsichtlich seiner Schadenersatzansprüche im Verfahren gegen den Versicherer einen ausdrücklich unter Zugrundelegung eines anspruchskürzenden Mitverschuldens reduzierten Vergleich schließt, so ist dies einer Aberkennung seines diesbezüglichen Mehranspruches wie durch ein rechtskräftiges Urteil (im Sinne des § 28 KHVG) gleichzuhalten, sodass es ihm sodann auch verwehrt ist, den Restanspruch über den Umweg einer Pfändung des Befreiungsanspruches des nicht mitbeklagten, jedoch mitversicherten Lenkers vom selben Versicherer geltend zu machen. (T2); Veröff: SZ 2005/120
  • 2 Ob 268/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
    nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung. Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde, oder weil wegen verschiedener Haftungsvoraussetzungen (Verschuldenshaftung und Gefährdungshaftung) derselbe Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. (T3)
  • 2 Ob 119/09b
    Entscheidungstext OGH 26.11.2009 2 Ob 119/09b
    Auch; nur: Die Bestimmung des hier noch anzuwendenden § 24 KHVG 1987 (nunmehr § 28 KHVG 1994) regelt einen Fall der Rechtskrafterstreckung. (T4)
  • 2 Ob 101/12k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 2 Ob 101/12k
    Auch; nur T4; Beisatz: Von der Mitversicherten zufolge § 2 Abs 2 KHVG, also der Eigentümer, der Halter und der Lenker, der das Fahrzeug mit Willen des Halters verwendet sind die in § 28 KHVG geregelten Rechtskrafterstreckung grundsätzlich erfasst. (T5)
  • 2 Ob 192/12t
    Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 192/12t
    Auch; nur T3; Beisatz: In einem Fall, wo der Lenker des Beklagtenfahrzeugs die Zwischenentscheidung des Erstgerichts über seine eigene Haftung nicht bekämpft, geht diese Ausübung der Dispositionsbefugnis dem Ziel einer einheitlichen Entscheidung iSd § 28 KHVG vor, sodass ein ? erfolgreiches ? Rechtsmittel des Haftpflichtversicherers nicht zu einer amtswegigen Aufhebung der Entscheidung auch hinsichtlich des auf ein Rechtsmittel verzichtenden Lenkers führen kann. (T6); Veröff: SZ 2013/43
  • 2 Ob 92/19x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 92/19x
    nur: Eine Einschränkung ergibt sich aus dem Zweck der Regelung nur in den in der Rechtsprechung bereits anerkannten Fällen, in denen die Dispositionsfähigkeit der Parteien zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, also etwa, wenn die Entscheidung gegen eine der beklagten Parteien infolge Unterlassung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfes rechtskräftig wurde. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110238

Im RIS seit

02.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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