RS OGH 1998/4/2 2Ob86/98f, 1Ob183/98p, 2Ob156/99a, 2Ob142/03a, 4Ob130/04b, 2Ob215/06s, 2Ob21/07p, 2O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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Norm

ZPO §226 IIIA
ZPO §266 B
ZPO §272 C
EKHG §1 IIIA: EKHG §9 E
LFG §148 Abs1

Rechtssatz

Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. Dem Beklagten obliegt es dagegen, die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung der Haftpflicht führen, zu beweisen. Das entspricht den anerkannten Behauptungsregeln und Beweislastregeln, dass die Regel vom Anspruchswerber, die Ausnahme aber vom Anspruchsgegner zu behaupten und zu beweisen ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 86/98f
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 86/98f
  • 1 Ob 183/98p
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 183/98p
    nur: Jede Partei muss die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. (T1)
    Beisatz: Traf den Beklagten insoweit die alleinige Behauptungs- und Beweislast und erstattete gerade der Kläger als Prozessgegner dazu ein in sich schlüssiges und nachvollziehbares Tatsachenvorbringen, so liegt in dessen fehlender Bestreitung durch den Beklagten ein eines weiteren Beweises nicht bedürftiges schlüssiges Zugeständnis iSd § 267 Abs 1 ZPO. (T2)
  • 2 Ob 156/99a
    Entscheidungstext OGH 02.08.2000 2 Ob 156/99a
    nur: Mangels gesetzlicher Spezialregeln über die Beweislast im materiellen Recht muss jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen behaupten und beweisen. In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. (T3)
  • 2 Ob 142/03a
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 2 Ob 142/03a
    nur T1; nur: In den Fällen der Haftung ohne eigenes Verschulden des Ersatzpflichtigen muss der Geschädigte neben Schaden und Verursachung die weiteren Voraussetzungen beweisen, an die das Gesetz die Haftung knüpft; bei Ansprüchen nach dem EKHG muss der Geschädigte nachweisen, dass die Schädigung beim Betrieb des Fahrzeuges erfolgte. (T4)
  • 4 Ob 130/04b
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 130/04b
    nur T1
  • 2 Ob 215/06s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 215/06s
    Auch; Beisatz: Erst wenn dem Geschädigten der ihm obliegende Beweis gelungen ist und feststeht, dass das EKHG als Haftungsgrundlage herangezogen wird, ist danach zu fragen, ob der Haftpflichtige jene Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung seiner Haftpflicht führen, bewiesen hat. (T5)
  • 2 Ob 21/07p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 2 Ob 21/07p
    Vgl; nur: Es entspricht den anerkannten Behauptungsregeln und Beweislastregeln, dass die Regel vom Anspruchswerber, die Ausnahme aber vom Anspruchsgegner zu behaupten und zu beweisen ist. (T6)
    Veröff: SZ 2007/199
  • 2 Ob 3/09v
    Entscheidungstext OGH 05.03.2009 2 Ob 3/09v
    Auch; Beis wie T5
  • 10 Ob 21/08y
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 2009/66
  • 9 ObA 149/08i
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 149/08i
    Auch; nur T1; Beisatz: Die für die Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm erforderlichen Tatsachen müssen in einem Verfahren, in dem kein Untersuchungsgrundsatz gilt, durch Parteienbehauptungen in den Prozess eingeführt werden. Es trägt daher derjenige, der einen Anspruch behauptet, für alle anspruchsbegründenden (rechtserzeugenden) Tatsachen die Behauptungslast und Beweislast. Umgekehrt hat derjenige, der den Anspruch bestreitet, die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T7)
    Beisatz: Hier: Zur Frage der Beweislastverteilung bei der Haftungsbefreiung des Geschäftsführers durch eine Entlastungserklärung der Gesellschaft im Sinne des § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG. (T8)
  • 4 Ob 217/09d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 217/09d
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Beweislast für Grundlagen der Leistungsfestsetzung nach Möglichkeit und Billigkeit. (T9)
  • 7 Ob 232/09g
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 232/09g
    Auch; Beisatz: Hier: Nachweis eines aus einer Bankgarantie Begünstigten, dass die Nichterfüllung der Garantiebedingung nicht seiner Sphäre zuzurechnen ist. (T10)
  • 6 Ob 198/10a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 198/10a
    nur T1
  • 2 Ob 210/09k
    Entscheidungstext OGH 24.08.2010 2 Ob 210/09k
    nur: Dem Beklagten obliegt es, die für ihn günstigen Tatsachen, die zu einem Entfall oder einer Einschränkung der Haftpflicht führen, zu beweisen. (T11)
  • 2 Ob 166/10s
    Entscheidungstext OGH 27.01.2011 2 Ob 166/10s
    Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Schädigung beim Betrieb des Luftfahrzeugs. (T12)
    Veröff: SZ 2011/11
  • 9 ObA 6/11i
    Entscheidungstext OGH 27.07.2011 9 ObA 6/11i
    Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Derjenige, der den Anspruch bestreitet, hat die anspruchshindernden, anspruchsvernichtenden und anspruchshemmenden Tatsachen zu behaupten und zu beweisen. (T13)
  • 2 Ob 168/12p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2012 2 Ob 168/12p
    Auch; nur T4
  • 10 Ob 13/13d
    Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 Ob 13/13d
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 237/12k
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 237/12k
    Vgl
  • 3 Ob 126/13w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 126/13w
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Behauptungs? und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. (T14)
  • 3 Ob 125/13y
    Entscheidungstext OGH 21.08.2013 3 Ob 125/13y
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Behauptungs? und Beweislast dafür, dass der ordre public verletzt wurde und dass sich daraus ein Anerkennungshindernis ergibt, trifft auch im Anwendungsbereich der EuInsVO denjenigen, der sich der Anerkennung widersetzt. Im gegenständlichen Oppositionsstreit traf die Behauptungs? und Beweislast dafür, dass dem englischen Insolvenzverfahren eine die Anerkennung hindernde Gehörverletzung anhaftete, die beklagte Partei. Diesen Nachweis hat die beklagte Partei hier auf Tatsachenebene nicht erbracht. Es steht gerade nicht fest, dass ihr die Verständigung nach Art 40 EuInsVO nicht zugegangen ist. (T15)
  • 4 Ob 190/13i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 190/13i
    Auch; nur T1; nur T11
  • 3 Ob 118/14w
    Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 118/14w
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Preisminderung bei Pauschalreise. (T16)
  • 4 Ob 132/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 132/14m
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 133/14h
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 133/14h
    Auch; Beisatz: Verstoß gegen vertraglich überbundene Handlungsanweisungen eines Kreditkartenunternehmens. (T17)
  • 7 Ob 139/15i
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 139/15i
    Beis wie T12; Beis wie T13; Beis wie T7
  • 6 Ob 20/16h
    Entscheidungstext OGH 30.03.2016 6 Ob 20/16h
    Vgl; Beisatz: Dass denjenigen, der die (absolute) Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses behauptet, dafür die Beweislast trifft, entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der eine bestimmte Rechtsfolge behauptet, für das Vorliegen der diese begründenden Tatsachen beweispflichtig ist. (T18)
  • 4 Ob 47/16i
    Entscheidungstext OGH 12.07.2016 4 Ob 47/16i
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweislast für eine Ausnahme bei grundsätzlich gegebener Prospektpflicht. (T19)
  • 1 Ob 69/16b
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 69/16b
    Vgl auch; nur T1
  • 3 Ob 256/16t
    Entscheidungstext OGH 26.01.2017 3 Ob 256/16t
    nur T1
  • 1 Ob 14/17s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2017 1 Ob 14/17s
    nur T1
  • 2 Ob 176/16w
    Entscheidungstext OGH 16.05.2017 2 Ob 176/16w
    Vgl
  • 4 Ob 115/17s
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 103/17p
    Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 ObA 103/17p
    nur T1
  • 5 Ob 62/18f
    Entscheidungstext OGH 18.07.2018 5 Ob 62/18f
    Auch; nur T1
  • 7 Ob 186/17d
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 7 Ob 186/17d
    Vgl; Veröff: SZ 2018/45
  • 9 ObA 34/19v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 34/19v
    Auch; Ähnlich nur T6
  • 9 Ob 85/19v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2020 9 Ob 85/19v
    Vgl
  • 17 Ob 5/21s
    Entscheidungstext OGH 19.05.2021 17 Ob 5/21s
    Vgl; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109832

Im RIS seit

02.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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