Norm
SMG §28 Abs3 ARechtssatz
Die bandenmäßige Tatbegehung des Suchtgiftschmuggels erfordert, daß der Täter bei seiner Mitwirkung am Transport Kenntnis davon hatte, als Mitglied einer zu fortgesetztem Rauschgiftschmuggel verbundenen Organisation (Bande) zu fungieren und mit seinem Tatbeitrag die Ziele einer hinter dem konkreten Transport stehenden Organisation zu unterstützen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109805Dokumentnummer
JJR_19980402_OGH0002_0150OS00028_9800000_001