Norm
ABGB §830 B2bRechtssatz
Ein obligatorisches Benutzungsrecht oder Wohnrecht, das allein vom Beklagten eingewendet wurde, stellt grundsätzlich kein Teilungshindernis dar. Das Bestehen dieses Rechtes hätte allein Einfluss auf die Gestaltung der im Exekutionsverfahren festzustellenden Versteigerungsbedingungen, weil erst dort zu entscheiden sein wird, wie sich dieses - allfällige - Recht auf den Ausrufpreis und so weiter auswirkt. Nicht nur ein anerkanntes oder gerichtlich festgestelltes Wohnrecht kann in die Versteigerungsbedingungen Aufnahme finden, sondern auch ein solches "bestrittenes" Recht, wenn es im Exekutionsverfahren nachgewiesen wird. Wird es in diesem Fall in den Versteigerungsbedingungen als vom Ersteher zu übernehmende Last angeführt, so ist auch dieser daran gebunden, weshalb ein Nachteil für den wohnungsberechtigten Miteigentümer nicht entstehen kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem: Siehe aber die abweichende ältere Rechtsprechung in RS0013328 und auch die jüngere Rechtsprechung in RS0123157.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109815Im RIS seit
02.05.1998Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015