RS OGH 1998/4/2 2Ob53/97a, 6Ob233/04i, 4Ob202/07w, 5Ob209/10m, 1Ob207/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §830 B2b
ABGB §841

Rechtssatz

Ein obligatorisches Benutzungsrecht oder Wohnrecht, das allein vom Beklagten eingewendet wurde, stellt grundsätzlich kein Teilungshindernis dar. Das Bestehen dieses Rechtes hätte allein Einfluss auf die Gestaltung der im Exekutionsverfahren festzustellenden Versteigerungsbedingungen, weil erst dort zu entscheiden sein wird, wie sich dieses - allfällige - Recht auf den Ausrufpreis und so weiter auswirkt. Nicht nur ein anerkanntes oder gerichtlich festgestelltes Wohnrecht kann in die Versteigerungsbedingungen Aufnahme finden, sondern auch ein solches "bestrittenes" Recht, wenn es im Exekutionsverfahren nachgewiesen wird. Wird es in diesem Fall in den Versteigerungsbedingungen als vom Ersteher zu übernehmende Last angeführt, so ist auch dieser daran gebunden, weshalb ein Nachteil für den wohnungsberechtigten Miteigentümer nicht entstehen kann.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 53/97a
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 2 Ob 53/97a
  • 6 Ob 233/04i
    Entscheidungstext OGH 15.12.2004 6 Ob 233/04i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2004/179
  • 4 Ob 202/07w
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 202/07w
    Ähnlich; Beisatz: Allein die Unsicherheit über das Bestehen eines Rechts begründet für sich genommen noch nicht Unzeit, weil es darauf ankommt, ob durch die Unklarheit der Rechtsverhältnisse (auch) eine Beeinträchtigung des Teilungsbeklagten droht. (T1)
  • 5 Ob 209/10m
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 209/10m
    Vgl auch
  • 1 Ob 207/14v
    Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 207/14v
    Vgl auch

Schlagworte

Bem: Siehe aber die abweichende ältere Rechtsprechung in RS0013328 und auch die jüngere Rechtsprechung in RS0123157.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109815

Im RIS seit

02.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten