Index
E3R E02202000;Norm
31968R0805 GMO Rindfleisch Art13 Abs9 idF 31994R3290;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion für Salzburg eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat V der Region Linz mit Sitz in Graz) vom 21. Dezember 2001, Zl. ZRV 37/1-L5/99, betreffend Ausfuhrerstattung (mitbeteiligte Partei: FW in F), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt B.)4.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten A.)2.) bis 15.) und 17.) bis 21.) sowie in seinen Spruchpunkten B.)1.), 2.), 21.), 28.), 40.), 48.) und 83.) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen (in Ansehung der Spruchpunkte A.)1.) und 16.), B.)3.), 5.) bis 20.), 22.) bis 27.), 29.) bis 39.), 41.) bis 47.),
49.) bis 82.) und 84.) bis 88.) sowie des Spruchpunktes C.)) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Mitbeteiligte (im Folgenden auch: W) hat im Zeitraum zwischen 1995 und 1997 Schlacht- und Zuchtrinder aus der Europäischen Union ausgeführt und jeweils die Zahlung von Ausfuhrerstattung beantragt.
Die Ausfuhranmeldungen wurden in Ansehung der dort durch die Anführung von Ohrmarkennummern individualisierten Rinder angenommen. Kontrollen anlässlich der Ausfuhrabfertigungen ergaben hinsichtlich der hier gegenständlichen Rinder keine Beanstandungen.
In den unter Punkt B.) und Punkt C.) des Spruches des angefochtenen Bescheides (vgl. hiezu die tiefer stehende wörtliche Wiedergabe dieses Spruches) angeführten Fällen wurde die Ausfuhrerstattung in Ansehung der in der Folge strittigen Rinder zunächst gewährt.
Mit Prüfbericht der ABZ Salzburg vom 2. Oktober 1997 wurde eine Prüfung des Betriebes des Mitbeteiligten nach der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 abgeschlossen, welche insbesondere die Frage zum Gegenstand hatte, ob der Nachweis des innergemeinschaftlichen Ursprungs der ausgeführten Rinder beigebracht wurde oder nicht. Zu diesem Zweck wurde in die vom Mitbeteiligten vorgelegten Schlussscheine Einsicht genommen. Letztere sollten zur Dokumentation jenes Verkaufsgeschäftes, mit welchem der Mitbeteiligte die späterhin ausgeführten Rinder erworben hatte, dienen. In Ansehung der hier strittigen Rinder ergab die Prüfung, dass auf den in Rede stehenden Schlussscheinen Manipulationen vorgenommen wurden. Diese bestanden insbesondere darin, dass die auf diesen Schlussscheinen ursprünglich eingetragenen Ohrmarkennummern durch Überschreibungen bzw. Durchstreichungen durch andere (und zwar durch die in den Ausfuhrdokumenten angegebenen) Nummern ersetzt, bzw. dass Nummern erst nachträglich eingefügt wurden.
Mit Bescheiden des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 3. Februar 1998 (zu Spruchpunkt A.)1.)), vom 31. Jänner 1998 (zu den Spruchpunkten A.)2.) bis 6.)), vom 27. Jänner 1998 (zu Spruchpunkt A.)7.)), vom 28. Jänner 1998 (zu Spruchpunkt A.)8.)) sowie vom 7. Februar 1998 (zu Spruchpunkt A.)9.)) sowie weiters mit den unter Spruchpunkten A.)10.) bis A.)21.) angeführten Bescheiden wurde dem Begehren auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung für die im Folgenden strittigen Rinder nicht Folge gegeben sowie eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 verhängt.
Mit Bescheiden dieser Behörde vom 14. März 1998 (zu B.)1.) und 2.)), vom 24. Jänner 1998 (zu B.)4.)) sowie mit den unter Spruchpunkten B.3.) und 5.) bis 88.) und unter Spruchpunkt C.) genannten Bescheiden wurden für die im Folgenden strittigen Rinder bereits gewährte Ausfuhrerstattungen unter Berücksichtigung eines Sanktionsbetrages gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zurückgefordert.
In der Begründung all dieser Bescheide stützte sich die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen darauf, dass im Hinblick auf die bei der Betriebsprüfung festgestellten Manipulationen der Schlussscheine der Nachweis des innergemeinschaftlichen Ursprungs der in der Folge strittigen Rinder nicht erbracht sei. Eine Ausfuhrerstattung stehe daher nicht zu. Da der Mitbeteiligte falsche Angaben gemacht habe, sei die in Art. 11 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 festgelegte Sanktion zu verhängen gewesen.
Der Mitbeteiligte erhob gegen alle genannten Bescheide als Rechtsbehelf der ersten Stufe Berufung. Im Zuge des Berufungsverfahrens legte er sodann Beweismittel vor, welche den innergemeinschaftlichen Ursprung der strittigen Rinder unter Beweis stellen sollten. Hiezu zählten insbesondere so genannte "eidesstättige Erklärungen" von Vorbesitzern, welche darin erklärten, dass die durch die jeweilige Ohrmarkennummer identifizierten Rinder aus ihrem Besitz stammten und dem Mitbeteiligten verkauft worden seien. In einigen wenigen Fällen erklärte der Mitbeteiligte (in Übereinstimmung mit dem Zuchtbuch des zuständigen Rinderzuchtverbandes), dass er selbst der Züchter des in Rede stehenden Rindes gewesen sei. Vielfach war die die eidesstattliche Erklärung abgebende Person nicht mit jener ident, die auf Grund des manipulierten Schlussscheines als Verkäufer ausgewiesen war.
Weiters brachte der Mitbeteiligte vor, dass in Ansehung der durch Ohrmarken, die mit der Ziffernfolge 008 begannen, ausgewiesenen Rinder die ursprüngliche Ohrmarke verloren gegangen sei. In diesem Zusammenhang legte der Mitbeteiligte eine amtstierärztliche Bestätigung des Dr. P mit folgendem Wortlaut vor:
"Im Zeitraum September 1996 bis Jänner 1997 wurden von ... (W) 1.220 Stück Schlachtkühe nach Kroatien exportiert. Bei einer Anzahl von 1.220 Stück kann es sicherlich als normal bezeichnet werden, dass bei einem kleinen Teil (siehe beiliegende Liste) im Zuge des Antransportes bzw. im Stall die Ohrmarken verloren gehen. In diesem Fall wurde diesen Tieren eine neue Ohrmarke eingezogen.
Durch meine langjährige Erfahrung als Amtstierarzt kann mit Sicherheit angenommen werden, dass diese 1.220 Kühe auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes (Fußwerk, Hörner) österreichischer Herkunft waren, da ich bei jeder Verladung persönlich anwesend war."
Dieser Bestätigung ist eine Auflistung derartiger mit der Ziffernfolge 008 beginnender neu vergebener Ohrmarkennummern angeschlossen, welche den jeweiligen Ausfuhrpapieren (in denen bereits diese Ohrmarken genannt worden waren) zugeordnet wurden.
In Ansehung einiger der eidesstattlichen Erklärungen nahm die ABZ Salzburg eine Gegenprüfung vor, bei welcher die prüfende Behörde zum Ergebnis gelangte, dass diese Erklärungen mit einer Ausnahme inhaltlich unrichtig gewesen seien (hiezu wird in der Folge auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu diesen Fällen sowie auf die Erörterung des Beschwerdevorbringens verwiesen).
Einen Teil der eingebrachten Berufungen erledigte das Zollamt Salzburg/Erstattungen mit den unter Spruchpunkt A.)1.) bis 9.) sowie unter Spruchpunkt B.)1.) und 2.) genannten Berufungsvorentscheidungen.
Dort vertrat die erstinstanzliche Behörde zunächst die Auffassung, die vorgelegten Schlussscheine seien als Nachweis für den innergemeinschaftlichen Ursprung der betreffenden Rinder untauglich. Gleiches gelte auch für die vorgelegten "eidesstattlichen Erklärungen", und zwar sowohl in jenen Fällen, in denen die Person des Erklärenden mit der auf dem manipulierten Schlussschein als Verkäufer genannten Person ident war, also auch in jenen Fällen, in denen dies nicht der Fall war.
Die Bestätigung des Dr. P vom 15. September 1998 besage lediglich, dass bei den in der beigefügten Aufstellung genannten 36 Rindern die Ohrmarken verloren gegangen und die Tiere mit neuen Ohrmarken versehen worden seien. Die von Dr. P auf Grund seiner langjährigen Erfahrung als Amtstierarzt getroffene Annahme, die Rinder seien auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes österreichischer Herkunft, könne als bloß auf Grund eines Augenscheines getroffene Annahme nicht als Ursprungsnachweis angesehen werden. Dies gelte insbesondere dann, wenn die betreffenden Rinder ohne Ohrmarke angeliefert würden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidungen erhob der Mitbeteiligte Administrativbeschwerde an die belangte Behörde.
Am 2. November 1999 erstattete er eine Eingabe mit folgendem Wortlaut:
"Betr.: Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich erhebe hiermit fristgerecht Säumnisbeschwerde wegen
Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß § 85b ZollR-DG.
Bezeichnung der säumigen Behörde:
Zollamt Salzburg/Erstattungen
Walserberg 25
5071 Wals
Fristablauf:
Mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 10. März 1999 wurde mein Antrag auf Beweisaufnahme abgelehnt. Begründet wurde diese Ablehnung unter anderem mit dem Argument, ich würde versuchen, das Verfahren zu verschleppen, obwohl von mir über 8 Millionen Schilling eingehoben wurden. Da somit seit Vorliegen aller Unterlagen bei der Behörde mehr als sechs Monate vergangen sind, ist die Behörde eindeutig säumig.
Bezeichnung der unerledigten Anträge:
Berufungen gegen die auf Grund des Ergebnisses der Betriebsprüfung des HZA Salzburg (laut Niederschriften vom 8. und 29. September 1997) ergangenen Bescheide.
Gemäß den angeführten Punkten stelle ich das Begehren, die säumigen Behörde möge binnen drei Wochen (bis zum 24. November 1999) entscheiden. Sollte bis zu dem von mir genannten Termin keine Entscheidung der säumigen Behörde ergangen sein, stelle ich den Antrag auf Entscheidung in der Sache durch die örtlich zuständige Finanzlandesdirektion für Salzburg."
Diese Eingabe wurde der belangten Behörde vorgelegt.
Nachdem in der Folge keine weiteren Berufungsvorentscheidungen der erstinstanzlichen Behörde erlassen wurden, erging mit Datum vom 31. Jänner 2000 an den Mitbeteiligten eine Erledigung, deren Spruch folgenden Wortlaut hat:
"Betr.: Ihre Säumnisbeschwerde vom 2. November 1999 BESCHLUSS
Dem als Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht bezeichneten, an die Finanzlandesdirektion für Salzburg gerichteten Antrag des ... (FW), Viehhandel und Viehexport, F, vom 2. November 1999 - beim Berufungssenat V der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich mit Sitz in Graz am 19. November 1999 eingelangt - wird nach § 85c Abs. 3 Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG; BGBl. Nr. 659/1994 idgF) iVm § 311 Bundesabgabenordnung (BAO; BGBl. Nr. 194/1961 idgF) stattgegeben.
Der Antrag vom 2. November 1999 bewirkt mit Ablaufen des 24. November 1999 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufungen vom 25. Februar 1998 und vom 13. April 1998 gegen die Bescheide des Zollamtes Salzburg/Erstattungen, die in den Niederschriften der Außen- und Betriebsprüfung Zoll des Hauptzollamtes Salzburg vom 08. und 29. September 1997 ihre Ursache haben, in dem Sinne, dass der Berufungssenat die Bescheide für die säumige Behörde erstinstanzlich zu erlassen hat, sofern Berufungsvorentscheidungen nicht entweder schon bis zum 24. November 1999 oder erst danach ergangen sind."
Diese Erledigung enthält eine Begründung und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Sie wurde dem Mitbeteiligten am 2. Februar 2000 zugestellt.
In den vorgelegten Verwaltungsakten findet sich ein Entwurf einer "in Aussicht genommenen" Berufungsvorentscheidung vom 8. Februar 2000 mit der unter B.)4.) des Spruches des angefochtenen Bescheides angeführten Geschäftszahl. Eine urschriftliche Unterfertigung dieses Entwurfes ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Entwurf ist mit einem Aktenvermerk versehen, wonach laut Rücksprache mit der erstinstanzlichen Behörde die gegenständliche Berufungsvorentscheidung ergangen sei. Ein vom 7. Juni 2002 (also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides) stammender weiterer Aktenvermerk hält demgegenüber fest, dass die Berufungsvorentscheidung entgegen der Auskunft der erstinstanzlichen Behörde nicht ergangen sei.
Im folgenden Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde veranlasste diese die niederschriftliche Einvernahme zahlreicher Zeugen (insbesondere von Personen, die "eidesstättige Erklärungen" abgegeben hatten, bzw. deren Betriebsnachfolger oder informierten Angehörigen, sowie in einigen Fällen auch der Zulieferer oder Abnehmer der in den eidesstättigen Erklärungen genannten Personen).
Am 23. und 24. Oktober 2001 hielt die belangte Behörde eine mündliche Berufungsverhandlung ab, zu der sowohl die erstinstanzliche Behörde als auch der Mitbeteiligte geladen wurden.
Im Zuge dieser mündlichen Berufungsverhandlung wurde Dr. P als Zeuge vernommen, welcher Folgendes angab:
"Meine Aufgabe beim Export von Tieren z. B. als Amtstierarzt ist es, die Tiere zu untersuchen, Gesundheitsbestätigungen auszustellen. Die Tiere werden nicht nur auf die Gesundheit sondern auch auf die Identität untersucht, nämlich dass das Tier - für das ich die Bestätigung ausstelle - auch tatsächlich das Tier ist. Die Identität prüfe ich anhand von Ohrmarken. Wenn weder Ohrmarken noch Tätowierung vorhanden sind, muss ich mich beim Vorbesitzer über die Identität erkundigen. Oft ist es so, dass der Vorbesitzer bei der zollrechtlichen Abfertigung die Kuh direkt anliefert, oder das Tier wurde ein paar Tage vorher angeliefert, was meistens der Fall war und somit kannte ich den Vorbesitzer. Ansonsten kann ich die Identität der Tiere auch auf Grund der Bestandesliste festsstellen, die sowohl bei der Bezirkshauptmannschaft als auch bei der zuständigen Gemeinde aber auch bei der Untersuchungsanstalt und beim Untersuchungstierarzt aufliegt. Die Erfassung der Tiere auf diese Art in der Bestandesliste ist, wenn ich gefragt werde, eine sehr umfangreiche und zeitaufwändige gewesen. In der Bezirkshauptmannschaft Schwaz gab es jedes Jahr etwa 36.000 Tiere, die auf diese Art und Weise erfasst worden sind. Seit etwa einem Jahr erfolgt diese Art der Erfassung dieser Tiere durch die AMA. Vor Aufnahme der Tiere in die Bestandesliste werden diese vom Tierarzt auf den Gesundheitszustand (BSE) untersucht. Bestätigt wird dabei aber auch, dass die Tiere aus einem seuchenfreien Bestand stammen. Wenn ein Tier länger als ein Jahr bereits beim Vorbesitzer war, dann prüfe ich nicht mehr, woher das Tier stammt.
Frage: Wie viel Gewicht nimmt ein Tier innerhalb eines Jahres zu?
Stiere z.B. nehmen innerhalb eines Jahres 500 kg - 600 kg zu, eine mehrjährige Kuh wiederum unter Umständen gar nichts.
Auf Frage ...:
Ein Rind ist im Regelfall mit ca. 2 Jahre ausgewachsen.
Rechtsanwalt Dr. Pl stellt fest, dass bei allen Exporten der fraglichen Schlachttiere die Tiergesundheitsbescheinigung vorliegen musste.
Der Zeuge führt zu den Schlachttieren mit den Ohrmarken-Nrn. 08 aus:
Insbesondere durch das Verladen der Tiere kommt es häufig vor, dass die Ohrmarkennummern verloren gehen. Wenn das der Fall war, wurde der Zuchtwart, Angestellter eines Zuchttierverbandes verständigt, der dann an dem Tier eine Ohrmarken-Nummer 08 anbrachte. Damit eine Ohrmarken-Nr. 08 angebracht werden konnte, musste der Verband den Ursprung des Tieres, nein die Herkunft des Tieres geprüft haben.
Auf Frage ...:
Es ist vorgekommen, dass beim Beladen zum Export von Tieren bei der Zollabfertigung ein Tier dabei war, ohne Ohrmarken-Nr. In diesem Fall musste das Tier wieder abgeladen werden, denn so schnell konnte keine Ohrmarke-Nr. 08 organisiert werden. Ich selbst habe in der fraglichen Zeit keine Ersatzohrmarken-Nr. 08 an den Tieren - so es erforderlich gewesen wäre - angebracht. Ich habe davon gehört, dass andere Tierärzte das so praktiziert haben, d. h. ich weiss das sogar, da es ja entsprechende Vermerke gegeben hat. Zu meiner vorhingehenden Aussage möchte ich doch noch hinzufügen, dass ich nicht mit 100%iger Sicherheit ausschließen kann, einmal eine solche Ohrmarke angebracht zu haben. Wenn ich das gemacht haben sollte, dann aber nur dann, wenn ich die Herkunft des Tieres 100% kannte, also der Ursprung im Inland gegeben war.
Zur lfd. Nr. 2 (Bescheid-Zl. 610/22747/97 (ZRV-Zahl 38) gibt der Zeuge an:
Vorweg möchte ich betonen, dass ich fast alle Tiroler Viehbauern kenne, zumindest jene, die ihre Tiere vermarkten, insbesondere bei Versteigerungen dabei sind. Ich würde sagen, dass ich jene Bauern, die Fleckvieh vermarkten, alle kenne und jene, die Braunvieh vermarkten, fast alle. Fleckvieh wird in Tirol ausschließlich bei der Gemeinde Buch Rotholz versteigert, wo ich immer anwesend bin. Es gibt in diesem Geschäft viele Beobachter und auch Neider. Wenn in Tirol ausländische Tiere auf den Markt gekommen wären, hätte man mir das hinterbracht. Ich würde somit mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass ausländische Rinder in Tirol gehandelt werden.
Warum ich das so fix sagen kann:
Die Bauern würden mir das aus eigenem Schutz mitteilen, dass deren eigene Tiere nicht von ausländischen Tieren angesteckt würden. Der Gesundheitsstatus unserer Tiere in Tirol ist einmalig und vergleichbar mit den Zuständen in Dänemark.
Zur lfd. Nr. 2:
Der Bauer der die Schlachttiere angeliefert hat, ist mir
persönlich bekannt (der Name des Bauern: Fe Eg).
Über Frage des Rechtsanwaltes:
Der Import von Tieren nach Österreich ist noch weit komplizierter als der Export, da die Gesundheitsanforderungen weit über dem Niveau der anderen EU-Staaten steht. Die Tiere müssen 1 Monat in Quarantäne gehalten werden.
Über Frage des Beisitzers ...:
Bei hochwertigen Tieren (z.B. Zuchtbullen) kommt es natürlich auch vor, dass solche importiert werden, aber natürlich nur Zuchttiere.
Auf Frage ADir. L, konkret zum Fall lfd. Nr. 26, H:
Festgehalten wird sowohl von ADir. L als auch vom Zeugen, dass in der Sache H die Tiergesundheitszeugnisse mit den übrigen Fällen nicht vergleichbar sind, da für Schlacht- und Zuchtrinder unterschiedliche Zeugnisse ausgestellt worden sind.
Auf Frage des Beisitzers ...:
Von den 36.000 Rindern sind weit über 90% Zuchtrinder. Ein Zuchtrind wird zum Schlachtvieh z.B. durch Erkrankung des Euters, durch das Alter und andere Krankheiten.
Über Frage des Rechtsanwaltes:
Es kommt auch immer vor, dass größeres Interesse an erkrankten Tieren besteht und relativ ein hoher Preis bezahlt wird, wenn z. B. die kranke Kuh trächtig ist und Interesse am Kalb besteht.
Wenn mir 100 Rinder vorgeführt werden, würde ich mir zutrauen, die 3 ausländischen Tiere, so diese dabei wären, herauszufinden. Schlag der Tiere in Tirol ist ziemlich charakteristisch. Die Figur, die Hörner, Fußwerk usw. sind für das Tiroler Rindvieh sehr charakteristisch. Deshalb sind die Tiroler Rinder auch im Ausland sehr gefragt."
In dieser mündlichen Verhandlung schränkte der Mitbeteiligte in der Folge in verschiedenen Fällen (vgl. hiezu die entsprechenden Anmerkungen in dem im Folgenden wiedergegebenen Spruch des angefochtenen Bescheides) die anhängigen Beschwerden bzw. Berufungen in Ansehung einiger bis dahin strittiger Tiere ein.
Am 21. Dezember 2001 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, in dem es heißt, die belangte Behörde habe über die Beschwerden und Säumnisbeschwerden des Mitbeteiligten gegen die im Folgenden angeführten Berufungsentscheidungen bzw. Bescheide des Zollamtes Salzburg/Erstattungen:
"A.)
1.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/21828/2/1997 v. 4.5.1999
2.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/22747/1997 v. 22.4.1999 ( Beschwerde wurde eingeschränkt )
3.) Berufungsvorentscheidung GZ. 610/22749/2/1997 v. 5.5.1999 ( Beschwerde wurde eingeschränkt )
4.) Berufungsvorentscheidung GZ. 610/22750/2/1997 v. 11.5.1999 ( Beschwerde wurde eingeschränkt )
5.) Berufungsvorentscheidung GZ. 610/22752/2/1997 v. 29.4.1999
6.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/22412/2/1997 v. 13.10.1999
7.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/19723/2/1997 v. 29.4.1999
8.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/19725/2/1997 v. 4.5.1999
9.) Berufungsvorentscheidung GZ.:610/21827/2/1997 v. 11.5.1999 (Beschwerde wurde eingeschränkt )
10.) Bescheid GZ.: 610/22411/1/97 v. 30.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
11.)
Bescheid GZ: 610/19567/1/96 v. 24.1.1998
12.)
Bescheid GZ: 610/21380/1/97 v. 2.2. 1998
13.)
Bescheid GZ 610/19724/1/97 v. 24.1.1998
14.)
Bescheid GZ: 610/213381/1/97 v. 26.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
15.)
Bescheid GZ: 610/22414/1/97 v. 28.1.1998
16.)
Bescheid GZ: 610/22415/1/97 v. 24.1.1998
17.)
Bescheid GZ: 610/19566/1/96 v. 24.1.1998
18.)
Bescheid GZ: 610/19442/1/97 v. 24.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
19.) Bescheid GZ: 610/19714/1/97 v. 24.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
20.) Bescheid GZ: 610/19717/1/97 v. 27.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt
21.) Bescheid GZ: 610/22413/1/97 v. 30.1.1998 alle betreffend die Abweisung der Anträge auf Gewährung von
Ausfuhrerstattung gemäß § 2 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl. Nr. 660/1994 idgF) iVm Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 idgF nach § 85 c des Zollrechtsdurchführungsgesetzes (ZollR-DG; BGBl. Nr. 659/1994 idgF) iVm § 285 der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF) sowie iVm § 7 der Geschäftsordnung der Berufungskommission der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (BGBl. Nr. 168/1998 idgF) wie folgt entschieden:
Der Beschwerde gegen die oben unter A.) Ziffer 1 bis 21 angeführten Entscheidungen wird stattgegeben.
Diesbezüglich wird der Ausfuhrerstattungsbetrag und der Sanktionsbetrag neu festgesetzt und in der Anlage A, die Bestandteil des Spruches ist, aufgelistet.
B.)
1.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/19443/3/1997 v. 30.4.1999 ( Beschwerde wurde eingeschränkt )
2.) Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/19444/3/1997 v. 18.5.1999
3.)
Bescheid GZ.: 610/21962/2/96 v. 9.2.1998
4.)
Berufungsvorentscheidung GZ.: 610/2173/3/1996 v.
8.2.2000
5.) Bescheid GZ.: 610/2176/3/96 v. 24.1.1998
6.) Bescheid GZ.: 610/2916/2/96 v. 27.1.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
7.) Bescheid GZ: 610/7325/2/95 v. 31.1.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
8.) Bescheid GZ: 610/8855/2/95 v. 27.1.1998
9.) Bescheid GZ: 610/9656/2/95 v. 3.2.1998
10.) Bescheid GZ: 610/3984/2/96 v. 28.1.1998
11.) Bescheid GZ: 610/3078/2/95 v. 22.1.1998
12.) Bescheid GZ: 610/11362/2/96 v. 7.2.1998
13.) Bescheid GZ: 610/03077/2/95 v. 21.1.1998
14.) Bescheid GZ: 610/6312/2/96 v.30.1.1996
15.) Bescheid GZ: 610/6311/2/96 v. 29.1.1998
16.) Bescheid GZ: 610/11359/2/96 v. 10.2.1998
17.) Bescheid GZ: 610/18150/2/96 v. 9.2.1998
18.) Bescheid GZ: 610/19564/2/96 v. 9.2.1998
19.) Bescheid GZ: 610/23334/2/96 v. 9.2.1998
20.) Bescheid GZ: 610/7176/3/96 v. 2.2.1998
21.) Bescheid GZ: 610/9011/3/96 v. 3.2.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
22.) Bescheid GZ:610/9009/2/96 v.30.1.1998
23.) Bescheid GZ: 610/10464/2/95 v.30.1.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
24.) Bescheid GZ: 610/11281/2/95 v. 2.2.1998
25.) Bescheid GZ: 610/11287/2/95 v. 2.2.1998
(Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
26.) Bescheid GZ: 610/11366/2/96 v. 23.2.1998
27.) Bescheid GZ: 610/23339/2/96 v. 12.2.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
28.) Bescheid GZ: 610/5081/2/97 v. 21.2.1998
29.) Bescheid GZ: 610/21964/2/96 v. 11.2.1998
30.) Bescheid GZ: 610/23344/2/96 v. 12.2.1998
31.) Bescheid GZ: 610/3076/2/95 v. 20.1.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
32.) Bescheid GZ: 610/10459/2/95 v. 31.1.1998
33.) Bescheid GZ: 610/11278/2/95 v. 31.1.1998
34.) Bescheid GZ: 610/11279/2/95 v. 31.1.1998
35.) Bescheid GZ: 610/19587/2/96 v. 9.2.1998
36.) Bescheid GZ: 610/730/2/97 v. 11.3.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
37.) Bescheid GZ: 610/9011/2/97 v. 9.3.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
38.) Bescheid GZ: 610/21971/2/96 v. 13.2.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
39.) Bescheid GZ: 610/1849/2/97 v.13.2.1998
40.) Bescheid GZ: 610/1850/2/97 v. 13.2.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
41.) Bescheid GZ: 610/6255/2/97 v. 14.2.1998
42.) Bescheid GZ: 610/731/2/97 v. 14.2.1998
43.) Bescheid GZ: 610/732/2/97 v. 14.2.1998
44.) Bescheid GZ: 610/12507/2/97 v. 21.2.1998 (
Berufungsbegehren wurde eingeschränkt)
45.) Bescheid GZ: 610/12060/2/97 v. 21.2.1998
46.) Bescheid GZ: 610/9012/2/97 v. 21.2.1998
47.) Bescheid GZ: 610/17411/2/96 v.3.3.1998
48.) Bescheid GZ: 610/724/2/97 v. 4.3.1998
49.) Bescheid GZ: 610/12720/2/97 v. 9.3.1998
50.) Bescheid GZ: 610/14062/2/97 v. 12.3.1998
51.) Bescheid GZ: 610/12566/2/96 v. 10.3.1998
52.) Bescheid GZ: 610/17414/2/96 v. 9.3.1998
53.) Bescheid GZ: 610/718/2/97 v. 10.3.1998
54.) Bescheid GZ: 610/15557/2/96 v. 11.3.1998
55.) Bescheid GZ:610/1852/2/97 v. 14.2.1998
56.)
Bescheid GZ: 610/5092/2/97 v. 14.2.1998
57.)
Bescheid GZ: 610/5088/2/97 v. 14.2.1998
58.)
Bescheid GZ: 610/18146/2/96 v.16.3.1998
59.)
Bescheid GZ: 610/9010/3/96 v. 16.3.1998
60.)
Bescheid GZ: 610/15568/2/96 v. 14.3.1998
61.)
Bescheid GZ:610/10117/2/97 v. 21.2.1998
62.)
Bescheid GZ: 610/5596/2/95 v. 13.3.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
63.) Bescheid GZ: 610/13090/2/97 v. 14.3.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
64.) Bescheid GZ: 610/3079/2/95 v. 22.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
65.)
Bescheid GZ: 610/10460/2/95 v. 31.1.1998
66.)
Bescheid GZ: 610/830/2/96 v. 23.1.1998
67.)
Bescheid GZ: 610/2172/2/96 v. 24.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
68.) Bescheid GZ: 610/2914/2/96 v. 27.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
69.)
Bescheid GZ: 610/3985/2/96 v. 28.1.1998
70.)
Bescheid GZ: 610/6261/2/97 v. 21.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
71.)
Bescheid GZ: 610/9001/2/97 v. 25.2.1998
72.)
Bescheid GZ: 610/9005/2/97 v. 21.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
73.)
Bescheid GZ: 610/12061/2/97 v. 28.2.1998
74.)
Bescheid GZ: 610/3081/2/95 v. 24.1.1998
75.)
Bescheid GZ: 610/11365/2/96 v. 10.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
76.) Bescheid GZ: 610/21961/2/96 v. 10.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
77.)
Bescheid GZ: 610/23720/2/96 v. 16.2.1998
78.)
Bescheid GZ: 610/5270/2/95 v. 26.1.1998 ( Berufungsbgegehren wurde eingeschränkt )
79.)
Bescheid GZ: 610/9659/2/95 v. 30.1.1998
80.)
Bescheid GZ: 610/12067/2/97 v. 28.2.1998
81.)
Bescheid GZ: 610/16821/2/97 v. 2.3.1998
82.)
Bescheid GZ: 610/5267/2/95 v. 24.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
83.) Bescheid GZ: 610/3080/2/95 v. 24.1.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
84.) Bescheid GZ: 610/12718/2/97 v. 21.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
85.)
Bescheid GZ: 610/14585/2/97 v. 13.3.1998
86.)
Bescheid GZ: 610/10113/2/97 v. 18.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
87.)
Bescheid GZ: 610/7242/2/97 v. 19.2.1998
88.)
Bescheid GZ: 610/7246/2/97 v. 17.2.1998
alle betreffend die Rückforderung bereits gewährter Ausfuhrerstattung gemäß § 5 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl. Nr. 660/1994 idgF) iVm Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 idgF nach § 85 c des Zollrechtsdurchführungsgesetzes (ZollR-DG; BGBl. Nr. 659/1994 idgF) iVm § 285 der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF) sowie iVm § 7 der Geschäftsordnung der Berufungskommission der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (BGBl. Nr. 168/1998 idgF) wie folgt entschieden:
Der Beschwerde gegen die oben unter B 1.) bis 88.) angeführten Entscheidungen wird stattgegeben.
Diesbezüglich wird der Rückforderungsbetrag und der Sanktionsbetrag neu festgesetzt und in der Anlage B, die Bestandteil des Spruches ist, aufgelistet.
C )
Bescheid GZ:610/9660/2/95 v.9.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
betreffend die Rückforderung bereits gewährter Ausfuhrerstattung gemäß § 5 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl. Nr. 660/1994 idgF) iVm Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 idgF nach § 85 c des Zollrechtsdurchführungsgesetzes (ZollR-DG; BGBl. Nr. 659/1994 idgF) iVm § 285 der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF) sowie iVm § 7 der Geschäftsordnung der Berufungskommission der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (BGBl. Nr. 168/1998 idgF) entschieden:
Der, im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeschränkten, Berufung gegen den Bescheid des Zollamtes Salzburg Erstattungen v. 9.2.1998, Zahl. 610/9660/2/1995 ( unter C angeführt ) wird teilweise stattgegeben. Diesbezüglich wird der Rückforderungsbetrag und der Sanktionsbetrag neu festgesetzt und in der Anlage B, die Bestandteil des Spruches ist, unter der laufenden Nr. 16 aufgelistet.
Das Leistungsgebot hinsichtlich der gem. Art. 11 Abs.1 lit. b der VO (EWG) Nr. 3665/87 verhängten Sanktion in Höhe von 117.216,00 ATS bleibt aufrecht.
D.)
Bescheid GZ. 610/12719/2/97 v. 21.2.1998 ( Berufungsbegehren wurde eingeschränkt )
betreffend die Rückforderung bereits gewährter Ausfuhrerstattung gemäß § 5 des Ausfuhrerstattungsgesetzes (AEG; BGBl. Nr. 660/1994 idgF) iVm Art. 11 der VO (EWG) Nr. 3665/87 idgF nach § 85 c des Zollrechtsdurchführungsgesetzes (ZollR-DG; BGBl. Nr. 659/1994 idgF) iVm § 285 der Bundesabgabenordnung (BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idgF) sowie iVm § 7 der Geschäftsordnung der Berufungskommission der Region Linz bei der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (BGBl. Nr. 168/1998 idgF) entschieden:
Die, im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeschränkte Berufung gegen den Bescheid des Salzburg/Erstattungen (unter D.) angeführt) vom 21.2.1998, Zahl 610/12719/2/97, wird als unbegründet abgewiesen. Das Leistungsgebot hinsichtlich der Rückforderung der Ausfuhrerstattung gem. § 5 AEG in Höhe von 10.129,00 ATS und der gem. Art. 11 Abs.1 lit. b der VO (EWG) Nr. 3665/87 verhängten Sanktion in Höhe von 20.258,00 ATS bleibt aufrecht."
In einem Anhang zum angefochtenen Bescheid sind sodann die von der belangten Behörde festgesetzten Erstattungs- bzw.
allfälligen Rückforderungsbeträge ersichtlich.
Begründend heißt es nach Wiedergabe des Verfahrensganges in
den allgemeinen Erwägungen:
"Die Ausfuhrerstattung wurde jeweils für lebende Rinder, die
der Gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch Verordnung (EWG)
Nr. 805/68 unterliegen, beantragt.
Voraussetzungen für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für die
im Warenkreis des Art. 1 der VO (EWG) Nr. 805/68 angeführten
Erzeugnisse, sind gem. Art. 13 Abs. 9 dieser Verordnung jene,
o dass die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt
werden,
o dass es sich um Erzeugnisse handelt, die ihren
Ursprung in der Gemeinschaft haben und dass
o bei einer differenzierten Erstattung die Erzeugnisse
die in Feld 7 der Lizenz angegebene Bestimmung oder eine andere Bestimmung erreicht haben, für die eine Erstattung festgesetzt worden war.
Zudem wird eine Ausfuhrerstattung nur für Waren gewährt, die von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Sind die Waren zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck auf Grund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein (Art. 13 VO (EWG) Nr. 3665/87).
Maßgebend für die Feststellung von Menge, Art und Eigenschaften der ausgeführten Waren ist der Zeitpunkt, in dem die Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorgeht, dass eine Erstattung beantragt wird, annehmen (Art. 3 Abs. 1 iVm Abs. 4 der VO (EWG) Nr. 3665/87).
Neben den Grundvoraussetzungen, die in jedem Fall zu beachten sind, können bei der Ausfuhr von reinrassigen weiblichen Zuchtrindern darüber hinaus noch Sondererstattungen gewährt werden. Bei diesen Erstattungen handelt es sich um erhöhte Erstattungen, die nur bei Einhaltung weiterer Voraussetzungen der VO (EWG) Nr. 2342/92 gewährt werden.
Als reinrassiges Zuchtrind gilt gem. § 2 Abs.1 lit. b des Tiroler Tierzuchtgesetzes 1995 (LGBl. Nr 61/1995) auf Grundlage der Richtlinie 77/504/EWG jenes Rind, dessen Eltern und Großeltern derselben Rasse in einem Zuchtbuch, das von einer nach dem jeweiligen Landestierzuchtgesetz anerkann