RS OGH 1998/4/2 15Os56/98, 12Os96/98, 15Os132/98 (15Os133/98), 13Os25/00, 11Os90/00, 11Os84/05w, 15O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.04.1998
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Norm

StGB §31
StGB §43a Abs3

Rechtssatz

Gemäß § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich ist.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 56/98
    Entscheidungstext OGH 02.04.1998 15 Os 56/98
  • 12 Os 96/98
    Entscheidungstext OGH 27.08.1998 12 Os 96/98
  • 15 Os 132/98
    Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 132/98
    Beisatz: Gemäß dem klaren Wortlaut des § 43a Abs 3 erster Satz StGB ist eine teilbedingte Freiheitsstrafe unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn das Ausmaß der im Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe mehr als sechs Monate beträgt. Dies gilt auch bei Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB. In diesem Fall ist jedoch allein die Höhe der verhängten Zusatzstrafe (die einen eigenständigen Strafausspruch bildet) maßgebend, aber nicht die sich unter Einrechnung der im zeitlich vorangegangenen Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe ergebende "Gesamtstrafe". (T1)
  • 13 Os 25/00
    Entscheidungstext OGH 12.04.2000 13 Os 25/00
  • 11 Os 90/00
    Entscheidungstext OGH 01.08.2000 11 Os 90/00
  • 11 Os 84/05w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 11 Os 84/05w
    Vgl auch
  • 15 Os 158/09p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 15 Os 158/09p
  • 14 Os 25/13b
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 25/13b
    nur: Gemäß ausdrücklicher Anordnung des § 43a Abs 3 StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen. (T2)
  • 15 Os 49/14s
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 15 Os 49/14s
    nur T2
  • 12 Os 47/17d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2017 12 Os 47/17d
    Auch; nur T2
  • 11 Os 27/18g
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 11 Os 27/18g
    Vgl
  • 14 Os 26/21m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2021 14 Os 26/21m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109806

Im RIS seit

02.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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