Norm
StGB §31Rechtssatz
Gemäß § 43a Abs 3 zweiter Satz StGB darf bei Gewährung der bedingten Nachsicht eines Teiles der Freiheitsstrafe der nicht bedingt nachgesehene Teil nicht mehr als ein Drittel der Strafe betragen, wobei hiefür im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB ausschließlich diese - und nicht die unter Einrechnung der im "Vorurteil" ausgesprochenen Freiheitsstrafe sich ergebende "Gesamtstrafe" - maßgeblich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109806Im RIS seit
02.05.1998Zuletzt aktualisiert am
14.06.2021