Norm
JN §31 IRechtssatz
Dass der Kläger unzweckmäßigerweise nicht gleich die Klage beim nun begehrten Gericht eingebracht und vom Wahlgerichtsstand Gebrauch gemacht hat, steht einer zweckmäßigen Delegierung nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109590Im RIS seit
07.05.1998Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018