Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2Rechtssatz
Die Aufgabe der die Pflichtversicherung (§ 122c Abs 2 in Verbindung mit § 122 Abs 1 Z 4 BSVG) begründenden Beschäftigung war keine Voraussetzung für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit nach § 122c Abs 1 ASVG, Diese Pension fiel jedoch mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübte. Wird also zum Pensionsanfall dieser Leistung auch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und daraus ein Erwerbseinkommen erzielt, das die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist gleichzeitig mit der Zuerkennung der Pension ein Wegfall auszusprechen (SSV-NF 9/28). Die Frage des Anspruchs auf die vorzeitige Alterspension wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist von der Frage ihres Wegfalls nach § 122c Abs 2 BSVG zu trennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 122c Abs 1 BSVG idF 18.BSVGNov BGBl 1993/337, zu § 122c Abs1 Z 4 BSVG idF BGBl 1995/297,zu § 122c Abs2 BSVG idF BGBl 1995/297.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109683Dokumentnummer
JJR_19980414_OGH0002_010OBS00131_98G0000_001