RS OGH 1998/4/14 10ObS111/98s, 10ObS111/99t, 10ObS257/01v

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Veröffentlicht am 14.04.1998
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Norm

ASVG §253d Abs1 Z4

Rechtssatz

Der Begriff "diese Tätigkeit" in § 253d ASVG stellt nur auf den Inhalt der (bisherigen) Tätigkeit ab, also darauf, ob diese ihrem Inhalt nach vom Versicherten weiterhin verrichtet werden kann oder ob gesundheitliche Gründe gegen eine Fortsetzung "dieser Tätigkeit" sprechen. Es kommt aber nicht auf Abweichungen in der Arbeitszeitgestaltung oder Erreichbarkeit des Arbeitsortes im Verweisungsberuf sowie auf die Frage der Entlohnung (Leistungslohn/Zeitlohn) an.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 111/98s
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 111/98s
  • 10 ObS 111/99t
    Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 111/99t
    Vgl auch; nur: Der Begriff "diese Tätigkeit" in § 253d ASVG stellt nur auf den Inhalt der (bisherigen) Tätigkeit ab, also darauf, ob diese ihrem Inhalt nach vom Versicherten weiterhin verrichtet werden kann oder ob gesundheitliche Gründe gegen eine Fortsetzung "dieser Tätigkeit" sprechen. (T1)
  • 10 ObS 257/01v
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 257/01v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Für die Frage des Tätigkeitsschutzes kommt es weder auf die Höhe des vom Versicherten für seine Tätigkeit erzielten Entgeltes noch auf das Ausmaß der Tagesarbeitszeit oder Wochenarbeitszeit für diese Beschäftigung (Vollzeitbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung) an. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109887

Dokumentnummer

JJR_19980414_OGH0002_010OBS00111_98S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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