Norm
ASVG §253d Abs1 Z4Rechtssatz
Der Begriff "diese Tätigkeit" in § 253d ASVG stellt nur auf den Inhalt der (bisherigen) Tätigkeit ab, also darauf, ob diese ihrem Inhalt nach vom Versicherten weiterhin verrichtet werden kann oder ob gesundheitliche Gründe gegen eine Fortsetzung "dieser Tätigkeit" sprechen. Es kommt aber nicht auf Abweichungen in der Arbeitszeitgestaltung oder Erreichbarkeit des Arbeitsortes im Verweisungsberuf sowie auf die Frage der Entlohnung (Leistungslohn/Zeitlohn) an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109887Dokumentnummer
JJR_19980414_OGH0002_010OBS00111_98S0000_001