Norm
ASVG §264Rechtssatz
Die Ermittlung des Hundertsatzes nach § 145 Abs 2 GSVG stellt auf den (vom Todestag abhängigen) Stichtag ab (§ 113 Abs 2 in Verbindung mit Abs 1 Z 3 GSVG). Wenn eine Witwe am maßgeblichen Stichtag über kein Einkommen verfügt, kommt Abs 6 des § 145 GSVG nicht zur Anwendung; es bleibt grundsätzlich bei der Hundertsatzermittlung nach Abs 2. Nimmt eine solche Witwe nach dem Stichtag eine Berufstätigkeit mit Einkommenerwerb auf, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen hiefür keine Regelung vor. Es mangelt daher an einer Norm, welche in einem solchen Fall eine nachträgliche Pensionskürzung durch den Sozialversicherungsträger zuläßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109891Dokumentnummer
JJR_19980414_OGH0002_010OBS00072_98F0000_003