Norm
ABGB §1098 IIeRechtssatz
Wurde vertraglich nichts vereinbart, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an. Danach ist das Halten der üblichen Haustiere (insbesondere von Hunden und Katzen) regelmäßig erlaubt. Belästigungen, die über das zu duldende Normalmaß hinausgehen, müssen aber nicht hingenommen werden. Der Vermieter kann dann vom Mieter die Unterlassung des mit der Tierhaltung verbundenen störenden Verhaltens begehren, nicht jedoch die Unterlassung der Haltung von Haustieren generell.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109603Im RIS seit
15.05.1998Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022