RS OGH 1998/4/15 9Ob102/98k, 3Ob7/11t, 10Ob24/21h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §1098 IIe

Rechtssatz

Wurde vertraglich nichts vereinbart, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an. Danach ist das Halten der üblichen Haustiere (insbesondere von Hunden und Katzen) regelmäßig erlaubt. Belästigungen, die über das zu duldende Normalmaß hinausgehen, müssen aber nicht hingenommen werden. Der Vermieter kann dann vom Mieter die Unterlassung des mit der Tierhaltung verbundenen störenden Verhaltens begehren, nicht jedoch die Unterlassung der Haltung von Haustieren generell.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 102/98k
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 9 Ob 102/98k
  • 3 Ob 7/11t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 7/11t
    Vgl; nur: Wurde vertraglich nichts vereinbart, kommt es für die Frage, ob der Mieter im Einzelfall berechtigt ist, Haustiere zu halten, auf den Zweck des Vertrages, auf den Ortsgebrauch und auf die Verkehrssitte an. (T1); Beisatz: Hier: Geschäftsraummiete. (T2)
  • 10 Ob 24/21h
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 Ob 24/21h
    nur T1; Beisatz: Maßgeblich für die Verpflichtung der Vermieterin, der Hundehaltung zuzustimmen, ist das (zu erwartende) Verhalten des – bestimmten Kriterien entsprechenden – künftigen Hundes der Klägerin. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109603

Im RIS seit

15.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten