RS OGH 1998/4/15 3Ob2440/96m, 6Ob48/01d, 3Ob226/04p, 9Ob22/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1998
beobachten
merken

Norm

ABGB §859
GSpG §25

Rechtssatz

Durch eine Selbstsperre eines Casinobesuchers wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, das vom Besucher, wenn nicht Gesetz oder Vertrag entgegenstehen, jederzeit ohne Angabe von Gründen aufgekündigt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2440/96m
    Entscheidungstext OGH 15.04.1998 3 Ob 2440/96m
    Veröff: SZ 71/68
  • 6 Ob 48/01d
    Entscheidungstext OGH 31.01.2002 6 Ob 48/01d
    Vgl; Veröff: SZ 2002/15
  • 3 Ob 226/04p
    Entscheidungstext OGH 24.11.2004 3 Ob 226/04p
  • 9 Ob 22/17a
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 Ob 22/17a
    Beisatz: Hier: Auch der Sohn des Klägers hatte die Selbstsperre unterfertigt. Es gab zwischen den Streitteilen aber keine Vereinbarung dahingehend, dass die Selbstbeschränkung nur mit Zustimmung oder Information des Sohnes des Klägers gelockert oder aufgehoben werden dürfte. (T1)
    Beisatz: Es lassen sich keine allgemeinen Grundsätze über die Rechtswirkungen der Aufnahme weiterer Personen in eine Casino-Besuchsbeschränkung festlegen, sondern die jeweilige vertragliche Vereinbarung ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls auszulegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110236

Im RIS seit

15.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten