RS OGH 1998/4/15 3Ob367/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1998
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Norm

ABGB §1118 B1
ABGB §1118 C
ZPO §462
ZPO §468 Abs2
ZPO §503 Z4 E2a

Rechtssatz

Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren sowohl auf Zinsrückstand als auch auf unleidliches Verhalten und gibt das Erstgericht dem Räumungsbegehren nur aus letzterem Grund statt, weil es der rechtlichen Ansicht ist, das gleichfalls erfolgreich gestellte Zahlungsbegehren falle nicht unter den Rechtsgrund Mietzins, so ist der siegreiche Kläger nicht gehalten, in der Berufungsbeantwortung diese Rechtsansicht des Erstgerichtes zu bekämpfen. Ist das Berufungsgericht der (zutreffenden) Ansicht, unleidliches Verhalten liege nicht vor, hat es in allseitiger Prüfung der Rechtslage auch zu beurteilen, ob es sich bei der Schuld des Beklagten um einen Mietzinsrückstand handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110061

Dokumentnummer

JJR_19980415_OGH0002_0030OB00367_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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