Norm
ABGB §1118 B1Rechtssatz
Stützt der Kläger sein Räumungsbegehren sowohl auf Zinsrückstand als auch auf unleidliches Verhalten und gibt das Erstgericht dem Räumungsbegehren nur aus letzterem Grund statt, weil es der rechtlichen Ansicht ist, das gleichfalls erfolgreich gestellte Zahlungsbegehren falle nicht unter den Rechtsgrund Mietzins, so ist der siegreiche Kläger nicht gehalten, in der Berufungsbeantwortung diese Rechtsansicht des Erstgerichtes zu bekämpfen. Ist das Berufungsgericht der (zutreffenden) Ansicht, unleidliches Verhalten liege nicht vor, hat es in allseitiger Prüfung der Rechtslage auch zu beurteilen, ob es sich bei der Schuld des Beklagten um einen Mietzinsrückstand handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110061Dokumentnummer
JJR_19980415_OGH0002_0030OB00367_97K0000_001