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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des F in H, vertreten durch Dr. Karl Claus & Mag. Dieter Berthold, Rechtsanwälte in 2130 Mistelbach, Hauptplatz 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 21. Jänner 2004, Zl. Senat-AB-03-2041, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 743,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2003 entzog die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, C, E, E+F "auf die Dauer von 15 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides". Eine eventuelle Haftzeit werde in die Entziehungszeit nicht eingerechnet.
Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (UVS) mit Bescheid vom 21. Jänner 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte nach der Aktenlage am 30. Jänner 2004.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte mit Note vom 27. Mai 2004 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies in einem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz auf ihren Bescheid vom 26. Mai 2004 hin.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 30. Juni 2004 übermittelte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof eine Kopie des an ihn ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 26. Mai 2004 (auf der Bescheidkopie ist der Eingangsstempel 8. Juni 2004 ersichtlich). Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land NÖ vom 21. Jänner 2004, Zl. Senat-AB-03-2041, wird gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, dahingehend abgeändert, dass der Spruch dieses Bescheides wie folgt zu lauten hat:
'Der Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, dahingehend Folge gegeben, dass die im angefochtenen Bescheid verfügte Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (15 Monate ab Rechtskraft dieses Bescheides) nunmehr mit 10 Monaten (bis einschließlich 30. November 2004) festgelegt wird.' "
Auch die Begründung des Bescheides vom 21. Jänner 2004 wurde an zwei Stellen ausdrücklich durch andere Passagen ersetzt.
In der Begründung des Abänderungsbescheides führte der UVS aus, nach nochmaliger Prüfung der Akten- und Rechtslage gelange die Berufungsbehörde nunmehr zur Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Umstandes, dass seitens des Landesgerichtes St. Pölten die von diesem über den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 24 Monaten zwar nicht zur Gänze, jedoch immerhin zu zwei Dritteln, auf die Dauer einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen worden sei, eine Entziehungsdauer von zehn Monaten als ausreichend angesehen werden könne. Eine darüber hinausgehende Verringerung der Entziehungsdauer komme hingegen im Hinblick auf die offensichtlich tief verwurzelte Neigung des Beschwerdeführers zur Gewaltanwendung, welche sich nicht nur aus dem Urteil des Landesgerichtes St. Pölten, sondern auch aus den angeführten mehrfachen gerichtlichen Vorstrafen des Beschwerdeführers (wegen Nötigung und Körperverletzung) ergebe, nicht in Betracht.
2.1. Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 19. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A).
2.2. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben.
Aus dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 26. Mai 2004 geht zweifelsfrei hervor, dass der angefochtene Berufungsbescheid vom 21. Jänner 2004, der - durch vollinhaltliche Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides - eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers (unter Nichteinrechnung von Haftzeiten) für die Dauer von fünfzehn Monaten ab Rechtskraft (dh. ab 30. Jänner 2004) zum Inhalt hat, durch einen Berufungsbescheid ersetzt wurde, der eine Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nur noch für die Dauer von zehn Monaten (ab 30. Jänner 2004, mithin bis 30. November 2004) ausspricht. Der angefochtene Bescheid wurde dadurch zur Gänze aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Dass er durch einen Bescheid ersetzt wurde, dessen Begründung für die nunmehr ausgesprochene Entziehung bis 30. November 2004 nur unter Einbeziehung des ursprünglichen angefochtenen Bescheides verständlich ist, vermag daran nichts zu ändern.
Die Beschwerde war daher - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren war einzustellen.
2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 56 zweiter Satz, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. September 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004110049.X00Im RIS seit
02.11.2004