RS OGH 1998/4/16 4R136/98m

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Norm

ZPO §448a

Rechtssatz

Die Verhängung einer Mutwillensstrafe im Sinn des § 448a ZPO setzt voraus, daß die Erschleichung eines bedingten Zahlungsbefehls erwiesen ist. Zur Auslegung des Begrifes "erschleichen" kann die Lehre und diee Rechtsprechung etwa zu § 69 ZPO sowie zu § 91 Abs 2 ASGG herangezogen werden (NR: GP XIX RV 195 AB 309 S. 46). Das Erschleichen setzt voraus, daß der Kläger vorsätzlich eine das Gericht in Irrtum führende Handlung vornimmt (so unrichtige Parteienangaben), um eine Entscheidung des Gerichtes in seinem Sinne zu erwirken (vgl Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, Ergänzungsband, Anm 1 zu § 69 ZPO und Kuderna, Arbeits- und Sozialgerichtsgeesetz, Anm 7 zu § 91 ASGG); bloße Fahrlässigkeit genügt nicht (vgl Fasching aaO, vgl LG Klagenfurt 1 R 40/97w).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00729:1998:RKL0000004

Dokumentnummer

JJR_19980416_LG00729_00400R00136_98M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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