Norm
IESG §1 Abs5Rechtssatz
§ 1 Abs 5 IESG stellt keine bloße Formvorschrift dar. Vielmehr wird dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sichergestellt und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleistet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109938Im RIS seit
16.05.1998Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015