RS OGH 1998/4/16 8ObS394/97t, 8ObS44/00d, 8ObS4/15v

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Veröffentlicht am 16.04.1998
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Norm

IESG §1 Abs5

Rechtssatz

§ 1 Abs 5 IESG stellt keine bloße Formvorschrift dar. Vielmehr wird dadurch der Regressanspruch des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sichergestellt und die Gleichbehandlung der Arbeitnehmerforderungen aus arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Sicht durch das Konkursgericht und die Beklagte gewährleistet.

Entscheidungstexte

  • 8 ObS 394/97t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObS 394/97t
  • 8 ObS 44/00d
    Entscheidungstext OGH 28.09.2000 8 ObS 44/00d
    Beisatz: Die Wortfolge "angemeldet werden kann" ist dahin zu verstehen, dass die Anmeldungspflicht des Arbeitnehmers die Ansprüche umfasst, mit deren Entstehen er rechnen kann (so schon 9 ObS 24/92). (T1)
  • 8 ObS 4/15v
    Entscheidungstext OGH 27.05.2015 8 ObS 4/15v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109938

Im RIS seit

16.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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