Norm
StGB §12 BbRechtssatz
1.) Bestimmen eines anderen nach § 12 zweiter Fall StGB bedeutet, den unmittelbaren Täter zur Ausführung einer strafbaren Handlung zu veranlassen. Ist der unmittelbare Täter zur Tat bereits fest entschlossen ("alias facturus", "omnimodo facturus") oder gelingt es aus anderen Gründen nicht, ihn zur Ausführung zu veranlassen, stellt die Betätigung eines darauf gerichteten Entschlusses gemäß § 15 Abs 2 StGB einen strafbaren Bestimmungsversuch dar. 2.) Die Bestimmung kann auch über Mittelspersonen erfolgen; direkter Kontakt zwischen Bestimmungstäter und dem Bestimmten ist nicht erforderlich. Bestimmungstäterschaft kommt sogar dann in Betracht, wenn ein gänzlich offener Personenkreis zur Begehung einer hinreichend konkretisierten strafbaren Handlung aufgefordert wird. 3.) Bestimmungsversuch liegt vor, wenn sich das Verhalten des Täters nach seinen Vorstellungen bereits als Bestimmungshandlung darstellt oder dieser doch - gemäß dem konkreten Tatplan - unmittelbar vorangeht. Soll auf einen unmittelbaren Täter im Wege einer Mittelsperson eingewirkt werden, stellt die Einflussnahme auf diese bereits eine Bestimmungshandlung dar. Ein Abreißen der Bestimmungskette ändert an dem gemäß § 15 Abs 2 StGB strafbaren Bestimmungsversuch nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109797Im RIS seit
17.05.1998Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022