Norm
ABGB §140 BeRechtssatz
Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (welche Voraussetzung von der Rechtsprechung ganz allgemein für die Anerkennung eines Sonderbedarfes als berechtigt aufgestellt wird, vergleiche die bei Schwimann, Unterhaltsrecht, 28 angeführten Nachweise). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes (LGZ Wien EFSlg 70.800); besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109906Im RIS seit
21.05.1998Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018