RS OGH 1998/4/21 4Ob108/98f, 3Ob270/98x, 7Ob101/99z, 9Ob40/02a, 3Ob135/03d, 6Ob195/04a, 4Ob120/09i,

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

ABGB §140 Be

Rechtssatz

Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule trotz zeitgerechter und nachdrücklicher Bemühungen des Unterhaltsberechtigten wegen Auslastung der Aufnahmekapazität nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (welche Voraussetzung von der Rechtsprechung ganz allgemein für die Anerkennung eines Sonderbedarfes als berechtigt aufgestellt wird, vergleiche die bei Schwimann, Unterhaltsrecht, 28 angeführten Nachweise). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes (LGZ Wien EFSlg 70.800); besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 108/98f
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 108/98f
  • 3 Ob 270/98x
    Entscheidungstext OGH 24.02.1999 3 Ob 270/98x
    Vgl auch; Beisatz: Studium an einer ausländischen Privatuniversität (mit hohen Studiengebühren). (T1)
  • 7 Ob 101/99z
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 101/99z
    nur: Ist die Aufnahme in eine öffentliche Schule nicht möglich, kann Schulgeld für eine Privatschule dann als Sonderbedarf anerkannt werden, wenn ein gerechtfertigter Grund gerade für diesen Ausbildungsweg spricht (welche Voraussetzung von der Rechtsprechung ganz allgemein für die Anerkennung eines Sonderbedarfes als berechtigt aufgestellt wird, vergleiche die bei Schwimann, Unterhaltsrecht, 28 angeführten Nachweise). Als derartige Gründe kommen etwa in Frage: eine besondere Begabung des Kindes, die gerade durch den gewählten Schultyp gefördert werden kann; Unterbringung in einer fremdsprachigen Schule nach vorangegangenem langjährigem Auslandsaufenthalt des Kindes (LGZ Wien EFSlg 70.800); besonderes berufliches Interesse und damit verbundener intensiver Wunsch des Kindes nach einem bestimmten Ausbildungsweg. (T2)
    Beisatz: Aus im Einzelfall zu prüfenden Gründen. (T3)
  • 9 Ob 40/02a
    Entscheidungstext OGH 16.10.2002 9 Ob 40/02a
    Auch; Beis wie T3
  • 3 Ob 135/03d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2003 3 Ob 135/03d
    Vgl auch; Beisatz: Die nunmehr in Österreich generell zu entrichtenden Studiengebühren sind nicht als deckungspflichtiger Sonderbedarf anzusehen, weil bei diesen das Moment der Außergewöhnlichkeit keine Rolle spielt. (T4)
  • 6 Ob 195/04a
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 195/04a
  • 4 Ob 120/09i
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 120/09i
    Vgl; Beisatz: Hier: Kosten der Ausbildung an privater Tourismusschule. (T5)
  • 7 Ob 163/09k
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 163/09k
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Studium außerhalb des Heimatorts. (T6)
  • 6 Ob 14/10t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 14/10t
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 3 Ob 27/15i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2015 3 Ob 27/15i
    Auch
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Auch
  • 10 Ob 71/17i
    Entscheidungstext OGH 23.01.2018 10 Ob 71/17i
    Auch
  • 4 Ob 142/18p
    Entscheidungstext OGH 25.09.2018 4 Ob 142/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109906

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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