RS OGH 1998/4/21 11Os35/98 (11Os36/98)

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

StGB §6 A2
StGB §80 E

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 106 Abs 11 der Wiener Bauordnung, wonach Stiegenläufe mit mehr als drei Stufen bei einer Stiegenbreite von einhundertzwanzig Zentimeter und mehr mit Handläufen an beiden Seiten zu versehen sind, ist ungeachtet dessen, daß sie zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes noch nicht bestanden hat und auch nicht in Art III Abs 6 der Wiener Bauordnung als rückwirkende Bestimmung genannt ist, als Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 35/98
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 11 Os 35/98

Schlagworte

1,20 m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109798

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0110OS00035_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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