Norm
WEG §19 Abs1 Z2Rechtssatz
§ 19 Abs 2 WEG über das schriftliche Abbedingen des gesetzlichen Kostenverteilungsschlüssels ist auf Vereinbarungen im Vorstadium des Wohnungseigentums analog anzuwenden, sofern damit der im Gesetz genannte Personenkreis der (späteren) Miteigentümer nicht verlassen wird. Der Vertragsabschluss vor Verbücherung des Mieteigentums aller Vertragspartner ist kein Hindernis für die Gültigkeit der Vereinbarung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu § 19 Abs 1 Z 2 WEG idF vor dem 3.WÄG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109841Im RIS seit
21.05.1998Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015