Norm
UWG §9aRechtssatz
Nach den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage finden die in § 9a Abs 2 UWG angeführten Ausnahmen vom Zugabenverbot auch dann Anwendung, wenn die Gewährung der Zugabe vom Abschluß früherer Geschäfte oder von der Erfüllung anderer Bedingungen abhängig gemacht wird (abgedruckt in MGA UWG6 Anm 9 zu § 9a). Der vom Gesetzgeber hier genannte (einzige) Beispielsfall zeigt deutlich, daß er in diesem allgemeinen Zusammenhang nur an Wollensbedingungen (Potestativbedingungen) gedacht hat, deren Herbeiführung im Willen des Warenbeziehers oder Leistungsbeziehers steht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109848Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00099_98G0000_001