RS OGH 1998/4/21 2Ob2254/96a, 8ObS162/98a, 1Ob70/99x, 9Ob198/99d, 8ObS49/00i, 5Ob82/04a, 8Ob100/12g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

ABGB §1202
ABGB §1203
EVHGB Art8 Nr11
GmbHG §2 Abs1

Rechtssatz

Der erkennende Senat schließt sich der in der deutschen Lehre und Rsp (zum Folgenden: Ulmer in Hachenburg, dGmbHG8 Rz 104) vertretenen Ansicht an, dass die Handelndenhaftung des § 2 Abs 1 GmbHG im Stadium der Vorgründungsgesellschaft, für welche noch kein GmbH-Recht gilt, nicht in Betracht kommt. Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruht und die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, ist als GesBR zu beurteilen (so schon GesRZ 1981, 178 <zust Ostheim>; SZ 54/69; 7 Ob 530/90). Ihre Gesellschafter müssen nicht zwingend mit den Gesellschaftern der zukünftigen GmbH ident sein (Baumbach/Hueck, dGmbHG16 Rz 32); als Gesellschafter kommen auch juristische Personen in Betracht (Strasser in Rummel ABGB Rz 3 zu § 1175). Nimmt diese GesBR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließt, haften ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch (Strasser in Rummel Rz 6 zu §§ 1202, 1203 mwN aus der Rsp zur Solidarverpflichtung bei Abschluß eines einheitlichen Vertrages durch eine GesBR).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2254/96a
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 2 Ob 2254/96a
    Veröff: SZ 71/69
  • 8 ObS 162/98a
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
    nur: Eine Vorgründungsgesellschaft, die auf keinem formgültigen Vorgründungsvertrag beruht und die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, ist als GesBR zu beurteilen. Nimmt diese GesBR als Außengesellschaft am Rechtsverkehr teil, indem sie mit Dritten Rechtsgeschäfte im Namen der zu gründenden Gesellschaft mit beschränkter Haftung abschließt, haften ihre Gesellschafter für die eingegangenen Verbindlichkeiten persönlich, unbeschränkt und solidarisch. (T1) Veröff: SZ 71/208
  • 1 Ob 70/99x
    Entscheidungstext OGH 29.06.1999 1 Ob 70/99x
  • 9 Ob 198/99d
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 198/99d
    Vgl auch; Beisatz: Wenn es endgültig zu keiner Firmenbucheintragung der GesmbH kommt, wird die Vorgesellschaft, die ihren Betrieb fortführt, zur sogenannten "unechten Vorgesellschaft", welche jedenfalls als Personengesellschaft, und zwar je nach entfalteter Tätigkeit als offene Handlsgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts, anzusehen ist. (T2)
  • 8 ObS 49/00i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 82/04a
    Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 82/04a
    Auch
  • 8 Ob 100/12g
    Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 100/12g
    Vgl auch; Beisatz: Auf eine Vorgründungsgesellschaft ist das GmbHG noch nicht anzuwenden. (T3)
    Beisatz: Im Vorgründungsstadium besteht keine rechtliche Möglichkeit, für die spätere GmbH zu handeln und unmittelbar für sie wirksam werdende Rechte und Pflichten zu begründen. Solche Rechte und Pflichten können daher nach Entstehung der Gesellschaft auch nicht automatisch auf sie übergehen, vielmehr bedarf es dazu einer ausdrücklichen vertraglichen Übernahme der Pflichten durch die Gesellschaft. (T4)

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109826

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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