Norm
UWG §9aRechtssatz
In der Zusage eines Preisnachlasses in der Höhe von 20 % des Preises der vom 29.11. bis 13.12.1997 bei der Erstbeklagten gekauften Waren für den Fall, daß es am Heiligen Abend um zwölf Uhr beim Rathaus der jeweiligen Landeshauptstadt schneit, liegt ein zusätzlicher Vorteil zum bloßen Erwerb der Ware allein, nämlich die Chance, die Ware unter bestimmten Umständen billiger als sonst zu erhalten. Die Werbung mit einer solchen Chance ist daher als Ankündigung einer Zugabe im Sinne des § 9a UWG zu qualifizieren (vergleiche ÖBl 1994, 166 - Gratis-Tag) und wäre nur dann zulässig, wenn sie unter eine Ausnahmebestimmung des § 9a Abs 2 UWG fiele.
Entscheidungstexte
Schlagworte
12 Uhr; 12.00 UhrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109851Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00099_98G0000_004