Norm
UWG §9aRechtssatz
Besteht die Nebenleistung in einem Gutschein, so hängt die Beurteilung, ob eine Zugabe oder ein Rabatt anzunehmen ist, davon ab, was der Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft. Berechtigt der nicht in Geld einlösbare Gutschein zum verbilligten oder Gratisbezug einer anderen Ware, so liegt, wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind, eine Zugabe vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109852Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0040OB00109_98B0000_001