RS OGH 1998/4/21 4Ob109/98b

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

UWG §9a

Rechtssatz

Besteht die Nebenleistung in einem Gutschein, so hängt die Beurteilung, ob eine Zugabe oder ein Rabatt anzunehmen ist, davon ab, was der Gutschein seinem Inhalt nach verbrieft. Berechtigt der nicht in Geld einlösbare Gutschein zum verbilligten oder Gratisbezug einer anderen Ware, so liegt, wenn die anderen Voraussetzungen gegeben sind, eine Zugabe vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109852

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0040OB00109_98B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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