Norm
ABGB §854Rechtssatz
Außenmauern, Scheidewände (auch Decken) zwischen einzelnen Wohnungseigentumsobjekten, Bauteile mit allgemeinen Versorgungsleitungen und tragende Innenwände unterliegen (mit den Modifikationen des § 13 WEG) den Regeln der gemeinschaftlichen Nutzung (§§ 854, 855 ABGB). Die Nutzung nichttragender Innenwände, deren Veränderung zu keiner Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG führen kann, steht hingegen allein dem Wohnungseigentümer zu (§ 13 Abs 1 WEG). Die Veränderung oder Entfernung einer nichttragenden Innenwand, die keine gemeinschaftlich genutzten Versorgungsleitungen enthält, steht daher im Belieben des Wohnungseigentümers und ist nicht nach § 13 Abs 2 WEG genehmigungsbedürftig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109843Im RIS seit
21.05.1998Zuletzt aktualisiert am
05.04.2019