RS OGH 1998/4/21 5Ob90/98s, 1Ob163/11v, 4Ob229/19h

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

ABGB §854
ABGB §855
ABGB §857

Rechtssatz

§ 855 ABGB gilt nur für gemeinschaftliche Mauern, also gemäß § 854 ABGB nur für Scheidewände, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt. Stellt der Grundeigentümer eine Mauer auf seinem Grundstück auf, steht sie, was § 857 ABGB sogar ausdrücklich betont, in seinem Alleineigentum (SZ 23/15).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109842

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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