Norm
ABGB §854Rechtssatz
§ 855 ABGB gilt nur für gemeinschaftliche Mauern, also gemäß § 854 ABGB nur für Scheidewände, bei denen sich kein Alleineigentum nachweisen lässt. Stellt der Grundeigentümer eine Mauer auf seinem Grundstück auf, steht sie, was § 857 ABGB sogar ausdrücklich betont, in seinem Alleineigentum (SZ 23/15).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109842Im RIS seit
21.05.1998Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020