RS OGH 1998/4/21 5Ob104/98z, 5Ob253/08d, 2Ob34/15m, 5Ob55/21f

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

ABGB §364c B1

Rechtssatz

In analoger Ausdehnung des Kreises der begünstigten Personen gehören auch Stiefkinder zum Personenkreis des § 364c ABGB.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 104/98z
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 5 Ob 104/98z
    Veröff: SZ 71/71
  • 5 Ob 253/08d
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 253/08d
    Vgl; Beisatz: Auch in der umgekehrten Konstellation, in der die Verbotsbegünstigte nicht das Stiefkind, sondern die Stiefmutter ist, sprechen die in 5 Ob 104/98z angeführten Argumente dafür, die Stiefmutter zum (durch Analogie erweiterten) Kreis der Angehörigen nach § 364c zweiter Satz ABGB zu zählen. (T1); Veröff: SZ 2009/3
  • 2 Ob 34/15m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 2 Ob 34/15m
    Gegenteilig; Beisatz: Stiefkinder sind, soferne sie nicht unter den Pflegekindbegriff fallen, auch weiterhin mit Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe nicht zum Kreis der in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zu zählen. (T2)
    Beisatz: Dies gilt vice versa auch für die vom Verbot laut Einantwortungsbeschluss begünstigte Witwe als Stiefmutter des hiermit belasteten Liegenschaftseigentümers. (T3); Veröff: SZ 2015/138
  • 5 Ob 55/21f
    Entscheidungstext OGH 27.09.2021 5 Ob 55/21f

Schlagworte

Zur Beendigung dieses Angehörigenverhältnisses zwischen Stiefeltern/Stiefkindern mit dem Ende der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe siehe RS0124550.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109934

Im RIS seit

21.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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