RS OGH 1998/4/21 5Ob29/98w

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Norm

EheG §82 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wird sowohl das obligatorische Titelgeschäft (Kauf einer Eigentumswohnung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung) als auch der sachenrechtliche Erwerb erst nach der Eheschließung wirksam, so erfolgt der Erwerb der Liegenschaftsanteile, mit denen das Wohnungseigentum verbunden ist, erst während der Ehe, weshalb die Wohnung nicht "in die Ehe eingebracht" wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109941

Dokumentnummer

JJR_19980421_OGH0002_0050OB00029_98W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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