Norm
EheG §82 Abs1 Z1Rechtssatz
Wird sowohl das obligatorische Titelgeschäft (Kauf einer Eigentumswohnung unter der aufschiebenden Bedingung der Eheschließung) als auch der sachenrechtliche Erwerb erst nach der Eheschließung wirksam, so erfolgt der Erwerb der Liegenschaftsanteile, mit denen das Wohnungseigentum verbunden ist, erst während der Ehe, weshalb die Wohnung nicht "in die Ehe eingebracht" wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109941Dokumentnummer
JJR_19980421_OGH0002_0050OB00029_98W0000_001