Norm
StPO §292Rechtssatz
Mag auch die strafgerichtliche Verpflichtung zur (verfahrensbeendenden) Entscheidung (auch) über die grundsätzliche Kostenersatzpflicht vorweg davon unberührt bleiben, ob die Prozeßparteien im Sinne des § 395 Abs 1 StPO über die Höhe der zu ersetzenden Kosten ein Übereinkommen erzielen oder nicht, so stellt sich - in dem solcherart nach dem Gesetz ausdrücklich für die Prozeßparteien disponiblen Bereich - die (egal ob gewollte oder bloß unterlaufende) Nichtanfechtung einer (hier rechtsfehlerhaften) Entscheidung an sich als rechtswirksame und damit für den (insoweit zugunsten des Verfahrensgegners geänderten) Rechtsbestand beachtliche Verfügung dar, die nur im - vorliegend nicht aktuellen - Fall antragsgemäß bewilligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinfällig wird. Für eine konkrete Maßnahme nach § 292 letzter Satz StPO bleibt damit kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109807Dokumentnummer
JJR_19980423_OGH0002_0120OS00045_9800000_001