RS OGH 1998/4/23 2Ob103/98f, 2Ob158/17z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1998
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Norm

ABGB §810

Rechtssatz

Der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde, kann sich dabei selbst eines Vertreters bedienen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110200

Im RIS seit

23.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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