Norm
ABGB §810Rechtssatz
Der Erbe, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde, kann sich dabei selbst eines Vertreters bedienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110200Im RIS seit
23.05.1998Zuletzt aktualisiert am
29.06.2018