Norm
ABGB §810Rechtssatz
Der Erbe vertritt den Nachlaß bei allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten. Durch seine Rechtshandlungen verpflichtet er unmittelbar den Nachlaß; die von ihm im Rahmen der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses eingegangenen Verbindlichkeiten stellen als sogenannte "Erbgangsschulden" Nachlaßverbindlichkeiten dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110199Dokumentnummer
JJR_19980423_OGH0002_0020OB00103_98F0000_001