Norm
ABGB §1359Rechtssatz
Die Tilgungsfolge des § 1416 ABGB greift erst ein, wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, welcher von mehreren Schuldposten getilgt werden soll, nicht aber, wenn alle Schuldposten zur Gänze getilgt wurden. § 1416 ABGB kann daher nicht unmittelbar, aber auch nicht analog für die Lösung der Frage herangezogen werden, in welchem Ausmaß eine Zahlung für den Regress gegen einen Mitbürgen zu berücksichtigen ist, zumal in diesem Zusammenhang die Beschwerlichkeit der Schuld keine Bedeutung haben kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109835Im RIS seit
23.05.1998Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019