RS OGH 1998/4/23 46R513/98a

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Norm

EO §294a

Rechtssatz

War der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner bei diesem nicht mehr beschäftigt, dann war die Auskunft des Hauptverbandes objektiv unrichtig. In diesem Fall ist im selben Exekutionsverfahren die neuerliche Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes zu beantragen. Ein dennoch eingebrachter Antrag auf Bewilligung einer (neuen) Exekution ist nicht abzuweisen, sondern in einen neuerlichen Vollzugsantrag umzudeuten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Forderungsexekution; Auskunft des Hauptverbandes; Antrag auf neuerliche Anfrage; objektiv unrichtige Auskunft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000043

Dokumentnummer

JJR_19980423_LG00003_04600R00513_98A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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