Norm
EO §294aRechtssatz
War der Verpflichtete zum Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner bei diesem nicht mehr beschäftigt, dann war die Auskunft des Hauptverbandes objektiv unrichtig. In diesem Fall ist im selben Exekutionsverfahren die neuerliche Einholung einer Auskunft des Hauptverbandes zu beantragen. Ein dennoch eingebrachter Antrag auf Bewilligung einer (neuen) Exekution ist nicht abzuweisen, sondern in einen neuerlichen Vollzugsantrag umzudeuten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Forderungsexekution; Auskunft des Hauptverbandes; Antrag auf neuerliche Anfrage; objektiv unrichtige AuskunftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:1998:RWZ0000043Dokumentnummer
JJR_19980423_LG00003_04600R00513_98A0000_001