RS OGH 1998/4/23 12Os25/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.04.1998
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Norm

StGB §15 Abs2 B3
StGB §15 Abs2 C2
StGB §142 Abs1 F

Rechtssatz

Der zu einem Bankraub entschlossene Täter, der seinen Personenkraftwagen fünfzig Meter vor dem Bankgebäude anhält, die mitgebrachten Raubutensilien (Strumpfmaske, Waffenattrappe) griffbereit auf den Beifahrersitz legt, sodann zur Tarnung die Kennzeichentafeln seines Fahrzeuges mit Papier überklebt und den Bankeingang beobachtet, dann aber wegen vermehrten Kundenaufkommens und Herannahen einer Gendarmeriestreife sein Vorhaben aufgibt, hat bereits seinen Raubentschluß ausführungsnahe betätigt und daher Raubversuch zu verantworten.

Dem Ergreifen der vorbereiteten Hilfsmittel, Zurücklegen der Strecke von fünfzig Meter bis zur Bank und Überstreifen der Strumpfmaske kann die Bedeutung eigenständiger Zwischenakte nicht beigemessen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

50 m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109972

Dokumentnummer

JJR_19980423_OGH0002_0120OS00025_9800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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