RS OGH 1998/4/28 1Ob65/98k, 5Ob7/16i

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Norm

ZPO §234

Rechtssatz

§ 234 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109994

Im RIS seit

28.05.1998

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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