Norm
ZPO §234Rechtssatz
§ 234 ZPO hat zur Voraussetzung, daß die in Streit verfangene Sache oder Forderung an eine Dritte, vom Prozeßgegner verschiedene Person veräußert wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109994Im RIS seit
28.05.1998Zuletzt aktualisiert am
20.05.2016